Nach § 18 Abs. 5 TVA-L BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses ohne entsprechende Vereinbarung weiter beschäftigt wird. Die Regelung des § 18 Abs. 5 TVA-L BBiG entspricht in ihrem Wortlaut § 24 BBiG.

Eine Weiterarbeit im Sinne des § 24 BBiG, § 18 Abs. 5 TVA-L BBiG liegt vor, wenn der Auszubildende an dem der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag erscheint und auf Weisung oder mit Wissen und Wollen des Ausbildenden oder eines Vertreters tätig wird.[1] Die Kenntnis anderer Personen von der Weiterarbeit ist grundsätzlich unbeachtlich. Eine Ausnahme kann nach Ansicht des BAG[2] für Ausbildungsleiter/innen gelten, die i. d. R. eine herausgehobene Position in Bezug auf die ihr zugewiesenen Auszubildenden einnehmen und die sich insoweit typischerweise in einer ähnlich selbstständigen Stellung befinden wie ein gesetzlich oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Ausbildenden.

 
Praxis-Tipp

Der Ausbildende sollte sich rechtzeitig vor Ablauf der Ausbildungszeit darüber im Klaren sein, ob bzw. wen er in ein Arbeitsverhältnis übernehmen möchte. Da das Berufsausbildungsverhältnis bereits vorzeitig endet, wenn die/der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht und ihr/ihm das Ergebnis durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt worden ist, sollte der Ausbildende das Ausbildungsende genau verfolgen und sich noch am Tag der Abschlussprüfung das Ergebnis durch die Prüfungskommission und auch durch den Auszubildenden selbst mitteilen lassen. Für den Eintritt der Fiktion des § 24 BBiG lässt es das BAG ausreichen, dass der Ausbildende weiß, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen.[3]

Um das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, sollte denjenigen Auszubildenden, die im Anschluss an die Berufsausbildung nicht übernommen werden sollen bzw. können, rechtzeitig vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nachweisbar mitgeteilt werden, dass ihr Ausbildungsverhältnis (mit dem Ablauf der Ausbildungszeit/mit Bestehen der Prüfung) endet, eine anschließende Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht in Betracht kommt und ihre Weiterbeschäftigung abgelehnt wird.

Unabhängig davon kann sich eine entsprechende Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung aus einer Individualabsprache ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass Vereinbarungen, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken, nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG nichtig sind. Dies gilt nicht, wenn sich die/der Auszubildende erst innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

[1] Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil v. 10.1.2005, 15 Ca 6952/04.

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