Kurzbeschreibung
Checkliste mit wichtigen Hinweisen zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages.
Vorbemerkung
Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Auszubildenden und einem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb).
Grundlage für die Verträge ist § 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG) "Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen".
Der Berufsausbildungsvertrag ist ein besonderes Vertragsverhältnis. Die inhaltliche Gestaltung unterliegt zahlreichen ausbildungs- und arbeitsrechtlichen Bedingungen, wodurch die Vertragsfreiheit eingeschränkt wird. Das Berufsbildungsgesetz regelt in § 11 BBiG einheitlich die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an einen Berufsausbildungsvertrag.
Berufsausbildungsvertrag seit 1.8.2024 auch in Textform möglich
Mit dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz dürfen seit dem 1.8.2024 Berufsausbildungsverträge nun auch in Textform abgeschlossen werden.
Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger diese speichern und ausdrucken können. Auszubildende müssen den Empfang bestätigen.
Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, 3 Jahre lang aufzubewahren.
Wird der Vertragsinhalt nicht schriftlich niedergelegt, so ändert dies nichts an der Vertragsgültigkeit.
Die nachfolgende Checkliste enthält wichtige Hinweise zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages.
Checkliste mit Hinweisen zum Vertragsabschluss
Erforderliche Inhalte
Parteien des Ausbildungsverhältnisses
Die Parteien des Ausbildungsverhältnisses müssen deutlich benannt werden:
Festlegung von Art, sachlicher und zeitlicher Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung
Grundlage sind die jeweils gültigen Ausbildungsordnungen. Andere Berufsbezeichnungen sind nicht erlaubt. Für die sachliche und zeitliche Gliederung ist der Ausbildungsrahmenplan zugrunde zu legen, der als Anhang zur Ausbildungsordnung beigefügt ist.
Beginn und Dauer der Berufsausbildung
Der Beginn ist frei wählbar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Beginn mit dem Jahreschulanfang der Berufsschule korrespondiert und das Ende mit der Sommer- oder Winterabschlussprüfung. Die Ausbildungsdauer wird durch die Ausbildungsordnung bestimmt.
Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Der Ort, an dem die Ausbildung tatsächlich stattfindet, muss angegeben werden. Filialbetriebe müssen ggf. Filialen angeben, wenn auch dort ausgebildet werden soll.
Können im Betrieb bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten nicht vermittelt werden, muss der Auszubildende überbetrieblich ausgebildet werden. Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Beginn und Dauer festzulegen.
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:
Nach dem JArbSchG beträgt die höchstzulässige tägliche Ausbildungszeit bei minderjährigen Personen 8 Stunden. Ist die Ausbildungszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt, können sie an den übrigen Wochentagen bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden. Im Übrigen ist die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei minderjährigen Auszubildenden bzw. 48 Stunden bei volljährigen Auszubildenden zu beachten.
Dauer der Probezeit
Die Dauer der Probezeit darf 1 Monat nicht unter- und 4 Monate nicht überschreiten.
Achtung:
Wurde der Auszubildende bereits vor Beginn der eigentlichen Ausbildung innerhalb eines Probearbeitsverhältnisses (z.B. als Praktikant) beschäftigt, darf diese dem Ausbildungsverhältnis vorhergehende Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet werden.
Ausbildungsvergütung
Der Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dabei muss die Vergütung mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jedoch jährlich, ansteigen. Die Höhe der Mindestvergütung ist in § 17 Abs. 2 BBiG festgelegt. Sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, muss die Zusammensetzung im Vertrag festgehalten werden.
Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
Für den Fall, dass Auszubildende Überstunden leisten, muss die Vergütung oder der Ausgleich von Überstunden im Berufsausbildungsvertrag festgehalten werden.
Dauer der Urlaubs
Der Mindesturlaub ergibt sich für minderjährige Auszubildende aus § 19 JArbSchG (Staffelung nach Alter 30, 27 oder 25 Werktage) und für volljährige Auszubildende aus § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) (24 Werktage).
Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus folgenden Vorschrif...