Zwei oder mehrere Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden. Voraussetzung hierfür ist ein einheitlicher Leitungsapparat, der in der Lage ist, die Gesamtheit der für die Erreichung der arbeitstechnischen Zwecke eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel zu lenken. Die beteiligten Unternehmen müssen sich dabei zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Es muss eine einheitliche Betriebsstätte vorhanden sein.
In der neueren Rechtsprechung definiert das BAG wie folgt: "Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird".
Wenn sich die so etablierte einheitliche Leitung dabei auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und persönlichen Angelegenheiten im Sinne des Betriebsverfassungsrechts erstreckt, handelt es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb. Es ist also das Bestehen einer einheitlichen Leitung in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten maßgebend. Diese Angelegenheiten können auch bei mehreren Unternehmen, die eine Organschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bilden, organisatorisch getrennt wahrgenommen werden. Auch unterschiedliche Unternehmenszwecke schließen die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs nicht aus. Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein noch zueinander im funktionellen Zusammenhang stehen. Besondere Bedeutung kommt einer einheitlichen Personalabteilung zu. Diese stellt grundsätzlich ein wesentliches Indiz für einen Gemeinschaftsbetrieb dar. In der Praxis gibt es jedoch auch häufig Dienstleistungsverträge, etwa zwischen konzernabhängigen Gesellschaften und der Konzernmutter, wonach deren Personalabteilung beratend und unterstützend tätig wird. Beschränkt sich deren Arbeit im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen und werden dort selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten getroffen, entfällt die Indizwirkung.
Der Gesetzgeber hat den Begriff des Gemeinschaftsbetriebs nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein solcher vermutet wird, diese Vermutung aber widerlegt werden kann. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG besteht eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, wenn
- zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
- die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. Die neue gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Streitig ist, was zur Widerlegung vorgebracht werden muss. Ausreichend ist der Nachweis getrennt arbeitender personeller Leitungsapparate.
Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein Gemeinschaftsbetrieb, wenn sich mehrere Unternehmen – ausdrücklich oder konkludent – zur Führung eines solchen rechtlich verbunden haben.
Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen, die Entsendung ist nur mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat verknüpft.
Die Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft und die getrennte Fortführung der einzelnen Betriebsteile führt zu einer Spaltung dieses Betriebs. Nach der Rechtsprechung des BAG hat die getrennte Fortführung der Betriebsteile in eigenständigen Betrieben nicht stets zur Folge, dass damit der Ursprungsbetrieb untergeht (i. S. v. § 21b BetrVG). Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob dessen Identität erhalten bleibt, weil ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb gegeben und das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist.
Betriebsteile sind auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtete und in dessen Organisation eingegliederte, aber räumlich und/oder organisatorisch abgrenzbare Teile von Betrieben. Sie haben eine Teilfunktion bei der Erreichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 1 BetrVG. Hingegen gen...