Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
1. |
dem Notar, |
2. |
seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, |
2a. |
seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder |
3. |
einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war |
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
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