Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung. Verletztenrente. Verjährung. Aktivlegitimation. Erwerbsschaden. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Verdienstausfallschaden
Leitsatz (amtlich)
a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen.
b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.
c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).
Normenkette
RVO § 1542; ZPO §§ 322, 325; BGB § 823 Abs. 1; EFZG § 6
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 30.11.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin nimmt als Arbeitgeberin den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch.
[2] R. erlitt am 9.3.1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicherten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden ist, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen materiellen Schäden des R. ist im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem LG Limburg (Az. 4 O 56/73) durch Urteil vom 6.7.1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt. Mit "Abtretungserklärung" vom 11.8.1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23.2.2004 bis 2.4.2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf.
[3] Der Beklagte hält die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert. Er wendet außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
[4] Das LG hat die Klage wegen Verjährung der Forderung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß bis auf einen geringfügigen Zinsbetrag zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des LG.
Entscheidungsgründe
I.
[5] Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1, 2 Abs. 1b AuslPflVG, 3, 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Ob die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 11.8.1967 Anspruchsinhaberin geworden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei der Schadensersatzanspruch des R. im Wege der cessio legis nach § 6 Abs. 1 EFZG in Höhe der Entgeltfortzahlung auf sie übergegangen. Ein vorgehender Anspruchsübergang gem. § 1542 RVO (nunmehr § 116 SGB X) auf den Sozialversicherungsträger sei nicht erfolgt. Mangels sachlicher Kongruenz der Leistungen werde der aus der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23.2.2004 bis 2.4.2004 folgende Regressanspruch von der Legalzession nach § 1542 RVO nicht berührt. Die Verletztenrente erhalte R. zum Ausgleich einer um einen bestimmten Prozentsatz geminderten Erwerbsfähigkeit. Daneben sei er bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin weiter voll beschäftigt und werde entsprechend entlohnt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Klägerin gleiche punktuelle Ausfallzeiten aus, in denen R. überhaupt nicht erwerbsfähig sei.
[6] Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar liege zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6.7.1973 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des R. im Februar 2004 ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren. Der Gesamtanspruch des R. sei deshalb spätestens im Januar 2004 verjährt. Auch die Folgen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gehörten zu dem gesamten auf dem schädigenden Ereignis beruhenden vorhersehbaren Schaden, der nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten gelte. Die Verjährung sei jedoch durch die Zahlungen des Rechtsvorgängers des Beklagten zuletzt im Jahr 2001 unterbrochen worden. Diese stellten ein Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB a.F. (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) dar. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit könne eine auf einen Einzelanspruch erfolgte Zahlung bezüglich des Gesamtschadens und damit auch anderer künftiger Schadensposten anerkennende Wirkung haben. Dass die Klägerin nicht Inhaberin des beim Geschädigten verbliebenen Stammrechts gewesen sei, hindere die Verjährungsunterbrechung nicht. Die Zahlung an die Klägerin als Zessionarin des aus dem Stammrecht fließenden Einzelanspruchs sei so zu behandeln, als sei sie an R. selbst erfolgt. Bis zum Jahr 2001 sei die Klägerin infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 6 Abs. 1 EFZG bestimmungsgemäße Gläubigerin der aus dem Stammrecht des Geschädigten R. resultierenden Einzelansprüche geworden. Sie habe faktisch bezüglich eines Teils der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche die Stellung der Berechtigten eingenommen. Ihre künftige Gläubigerstellung sei bereits hinsichtlich gleichartiger Forderungen angelegt gewesen. Dies sei dem Rechtsvorgänger des Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte sei daher mit dem Einwand, er habe lediglich ggü. der Klägerin, nicht aber ggü. dem Berechtigten des Gesamtanspruchs ein Anerkenntnis abgegeben, nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt, dass künftige Forderungen in gleicher Weise ausgeglichen würden. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle sich unter solchen Umständen als unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB dar.
II.
[7] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[8] 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert ist.
[9] a) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Anspruch des R. gegen den Schädiger bzw. gegen den hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer - nunmehr den Beklagten - auf Ersatz des Verdienstausfalls (§§ 842, 843 BGB) der Klägerin nicht zusteht, sofern er im Unfallzeitpunkt bereits auf den Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) übergegangen ist. Dass R. seit dem Unfall Verletztenrente erhält, ist außer Streit.
[10] aa) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die Verletztenrente als eine laufende pauschale Entschädigung für unfallbedingte Erwerbseinbußen an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH BGHZ 85, 127, 130; 153, 133, 120 ff.; v. 20.5.1958 - VI ZR 130/57, VersR 1958, 454, 456; v. 30.6.1970 - VI ZR 5/69, VersR 1970, 899; v. 21.6.1977 - VI ZR 16/76, VersR 1977, 916; v. 9.3.1982 - VI ZR 317/80, VersR 1982, 552 f.; v. 4.12.1984 - VI ZR 117/83, VersR 1985, 356) stellt die Verletztenrente eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Grundsätzlich wird alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahr vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet.
[11] bb) Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Leistungen sachlich nicht kongruent seien. Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld und -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BGH BGHZ 153, 113, 120 ff. und Urt. v. 13.2.1975 - VI ZR 209/73, VersR 1975, 446, 447). Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung an seinen unfallbedingt nicht erwerbsfähigen Arbeitnehmer findet seine Grundlage in dem gem. § 6 EFZG aufgrund der Leistung auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens.
[12] cc) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den SVT erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach § 1542 RVO, der wegen der Stichtagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes vom 4.11.1982 (BGBl. I, 1450) für den Schadensfall anzuwenden ist, regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. BGH BGHZ 19, 177, 178 und Urt. v. 17.6.2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351). Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (vgl. BGH BGHZ 127, 120, 125 = MDR 1995, 366; 155, 342, 346; v. 20.3.1973 - VI ZR 19/72, VersR 1973, 566, 567; v. 13.2.1975 - VI ZR 209/73, VersR 1975, 446, 447; v. 24.2.1983 - VI ZR 243/80, VersR 1983, 536, 537; v. 4.10.1983 - VI ZR 44/82, VersR 1984, 35, 36; v. 9.1.1990 - VI ZR 86/89, VersR 1990, 437, 438; v. 17.4.1990 - VI ZR 276/89, VersR 1990, 1028, 1029; v. 17.6.2008 - VI ZR 197/07 -, a.a.O.; BGHZ 48, 181, 186, 188). Hingegen erwirbt der Arbeitgeber den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf den SVT übergegangen sind (vgl. OLG Celle, VersR 1977, 1027; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rz. 180; Jahnke, NZV 1996, 169, 173).
[13] b) Die gesetzliche Regelung bedingt allerdings nicht, dass der Arbeitgeber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls auch dann nicht erwerben kann, wenn ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten nicht erbracht hat und auch nicht erbringen wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1965 - VI ZR 262/63, VersR 1965, 786, 787; v. 16.9.1966 - VI ZR 264/64, VersR 1966, 1028, 1029; v. 3.4.1984 - VI ZR 253/82, VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, a.a.O.). Die Schadensersatzansprüche des Verletzten gehen im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger über. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gem. § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; BGH, Urt. v. 3.5.1960 - VI ZR 74/59, VersR 1960, 709; v. 3.12.2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 269; v. 15.6.2004 - VI ZR 60/03, VersR 2004, 1147 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, 318 -; v. 17.6.2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351). Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach auf den SVT übergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nämlich nur verhindern, dass über den Schadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen des Versicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (vgl. etwa BGH BGHZ 19, 177; 178 und Urt. v. 3.5.1960 - VI ZR 74/59, VersR 1960, 709). Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immer - eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich gezeigt, dass der Forderungsübergang mit seiner Verfügungsbeschränkung gegenstandslos gewesen ist.
[14] Andererseits bleibt der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall auf den SVT wegen der tatsächlich von ihm erbrachten kongruenten Aufwendungen von einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in der in Frage stehenden Zeit unberührt. Ein Übergang der Ersatzforderung auf den Arbeitgeber nach § 6 EFZG erfolgt insoweit nicht. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, nach der der Forderungsübergang auf den SVT bereits im Augenblick des Unfalls und im Umfang aller künftig zu erbringenden Versicherungsleistungen stattfindet, während der zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber nach § 6 EFZG die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei tatsächlicher Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. bei Abführung der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwerben kann. Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1965 - VI ZR 262/63, VersR 1965, 786, 787; v. 16.9.1966 - VI ZR 264/64, VersR 1966, 1028, 1029; v. 3.4.1984 - VI ZR 253/82, VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, VersR 1977, 1027).
[15] c) Im Streitfall besteht im Hinblick auf die vom SVT im Entgeltfortzahlungszeitraum gezahlte Verletztenrente die Sachbefugnis der Klägerin deshalb nur für den um den Betrag der Verletztenrente gekürzten Anspruch. Die Lasten sollen dem Beklagten durch das Eintreten des SVT und der Klägerin nicht abgenommen, jedoch auch nicht vergrößert werden. Dem Arbeitgeber wollte das Entgeltfortzahlungsgesetz das allgemeine Krankheitsrisiko, nicht aber darüber hinaus auch das Schadensrisiko auferlegen. Deshalb geht der Ersatzanspruch des R. in dem Umfang, in dem ein nach den Leistungen des SVT verbleibender Schaden von der Klägerin durch die bezeichneten Leistungen aufgefangen wird, kraft Gesetzes nach § 6 EFZG auf diese über. Somit ist im Streitfall zu prüfen, inwieweit der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den SVT und in Höhe der etwaigen Differenz zwischen der Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch durch die cessio legis des § 6 EFZG auf die Klägerin übergegangen ist. Insoweit ist die Klägerin sachbefugt.
[16] d) Diese Prüfung ist nicht entbehrlich, weil die Sachbefugnis der Klägerin bereits aufgrund der rechtskräftigen Feststellung im Urteil des LG Limburg vom 6.7.1973, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtet ist, dem Geschädigten R. allen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 9.3.1967 zu ersetzen, anzunehmen ist. Diese Feststellung hat, obwohl ein Vorbehalt hinsichtlich der auf den SVT oder Dritte übergegangenen Ansprüche fehlt, jedenfalls keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversicherungsträger, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung der Klage übergegangen sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1964 - VI ZR 6/63, MDR 1964, 588).
[17] aa) Soweit nach § 1542 RVO Ersatzansprüche des geschädigten Versicherten auf den SVT übergehen, tritt der SVT völlig an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 412 BGB). Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes übertragene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen, weil durch die Person der Gläubiger geschieden, einander gegenüber (BGH, Urt. v. 15.1.1957 - VI ZR 317/55, VersR 1957, 231). Dass der Geschädigte nicht befugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung zu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewähren sind und die Forderung daher auf den Versicherungsträger übergegangen ist, gilt auch insoweit, als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich konkretisiert. Hat der Geschädigte dennoch über die Schadensersatzleistung verfügt oder ein entsprechendes Urteil erstritten, so ist dies für den SVT ohne Wirkung. Nur gegen sich müsste der Zessionar zum Schutz des guten Glaubens des Schuldners ein solches Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB ggf. gelten lassen.
[18] bb) Die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6.7.1973 wirkt für die Frage der Sachbefugnis auch dann nicht zugunsten der Klägerin, wenn der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit teilweise an R. zurückgefallen wäre. Soweit Ansprüche bereits vor der Abtretungserklärung vom 11.8.1967 an R. zurückgefallen wären, wäre die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits aufgrund der Abtretung Gläubigerin der Ansprüche geworden. Wäre der Schadensersatzanspruch erst nach der Abtretung vom 11.8.1967 an R. zurückgefallen, wäre die Abtretung jedenfalls nichtig und bliebe der spätere Anspruchserwerb durch R. davon unberührt. Die Klägerin kann aber auch unter solchen Umständen nichts für ihre Sachbefugnis aus dem Feststellungsurteil vom 6.7.1973 herleiten.
[19] Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft nämlich den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs. Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, VersR 1982, 877; v. 14.6.1988 - VI ZR 279/87, VersR 1988, 1139). Doch geht es dabei um die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens des Verletzten aus jenem Unfall. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.1995 - VI ZR 354/93, VersR 1995, 469, 470; v. 28.6.2005 - VI ZR 108/04, VersR 2005, 1159, 1160).
[20] 2. Soweit die Klägerin Gläubigerin des Anspruchs ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt.
[21] a) Die Verjährungsfrist für das mit Urteil des LG Limburg vom 6.7.1973 rechtskräftig festgestellte Stammrecht beträgt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - 30 Jahre (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Sie gilt auch für allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers aussprechende Feststellungsurteile und ist auf die Verjährung des Stammrechts und die zur Zeit der Urteilsverkündung bereits fälligen Einzelansprüche anzuwenden (BGH, Urt. v. 24.6.1980 - VI ZR 188/78, VersR 1980, 927 m.w.N.; v. 23.6.1998 - VI ZR 327/97, VersR 1998, 1387, 1388; BGH, Urt. v. 3.11.1988 - IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215 f.; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 197 Rz. 24). Danach wäre, da gegen das Urteil des LG Limburg unstreitig kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, das Stammrecht des R. spätestens im Januar 2004 verjährt, so dass der Beklagte dem erst im Februar 2004 fällig gewordenen Einzelanspruch, der unstreitig einen schon im Unfallzeitpunkt vorhersehbaren Schaden betraf, ebenfalls Verjährung entgegenhalten hätte können.
[22] b) Mit Recht misst das Berufungsgericht aber den seit der Verkündung des Urteils stets ohne jeden Einwand erfolgten Zahlungen durch den Rechtsvorgänger des Beklagten die Wirkung eines Anerkenntnisses bei. Soweit es dessen Bewusstsein vom Bestehen seiner Ersatzpflicht angenommen hat, liegt das im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGH, Urt. v. 3.10.1967 - VI ZR 7/66, VersR 1967, 1182, 1183). Einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Als die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i.S.d. § 208 BGB a.F. gilt jede Handlung oder Äußerung ggü. dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1969 - VI ZR 250/67, VersR 1969, 567 m.w.N.). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insb. dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf dessen Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (BGH, Urt. v. 17.3.1970 - VI ZR 148/68, VersR 1970, 549, 550; v. 29.10.1985 - VI ZR 56/84, VersR 1986, 96, 97). Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1970 - VI ZR 242/68, VersR 1970, 840, 841; v. 20.4.1982 - VI ZR 197/80, VersR 1982, 703), liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.), denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1960 - VI ZR 92/59, VersR 1960, 949 und Urt. v. 3.10.1967 - VI ZR 7/66, VersR 1967, 1182). Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.
[23] c) Allerdings wären die Zahlungen des Rechtsvorgängers des Beklagten an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur dann als Anerkenntnisse zu werten, die zu einer Unterbrechung (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) bzw. zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB n.F.) auch hinsichtlich des Gesamtanspruchs führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen sind und diese insoweit Gläubigerin geworden ist. Grundsätzlich muss ein Anerkenntnis ggü. dem Zessionar erfolgen. Zahlungen des Schädigers an einen Dritten sind für die Frage der Verjährung regelmäßig bedeutungslos (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1957 - VI ZR 317/55, VersR 1957, 231, 232).
[24] 3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen