(1) Träger der Erwachsenenbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.

 

(2) 1Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind juristische Personen oder Einrichtungen in freier oder öffentlicher Trägerschaft. 2Spezielle Formen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind

 

1.

die Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft,

 

2.

die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur in kommunaler Trägerschaft und

 

3.

die Erwachsenenbildungsstätten mit überregionaler Bedeutung.

 

(3) 1Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung leisten eine planmäßige und kontinuierliche Bildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Volkshochschulen setzen in der Regel ein vielfältiges Bildungsangebot der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Erwachsenenbildung um. 3Die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur setzt insbesondere ein Bildungsangebot um, welches dazu beiträgt, das Kulturgut und die Sprache der Sorben/Wenden zu pflegen und zu fördern. 4Die Erwachsenenbildungsstätten setzen überwiegend ein mehrtägiges zusammenhängendes Bildungsangebot vor Ort mit Übernachtungsmöglichkeiten um.

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