Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Richtervorlage bezüglich einer vom BVerfG bereits für verfassungsmäßig erachteten Norm (hier: MuSchG § 14 Abs. 1)
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage nach GG Art 100 Abs 1 (hier MuSchG § 14 Abs 1 S 1).
Orientierungssatz
1. Das vorlegende Gericht ist nach BVerfGG § 31 Abs 1 an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1974-04-23, 1 BvL 19/73, BVerfGE 37, 121 gebunden, wonach MuschG § 14 Abs 1 S 1 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
2. Da das vorlegende Gericht vom Bundesverfassungsgericht einen Spruch begehrt, der im Gegensatz zur früheren Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit MuSchG § 14 Abs 1 S 1 steht, hätte es Gründe dafür darlegen müssen, daß die Rechtskraft des Tenors der früheren Entscheidung nicht die erneute Sachprüfung hindert, ob MuSchG § 14 Abs 1 S 1 auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
3. Eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung des MuSchG § 14 Abs 1 S 1 infolge veränderter Verhältnisse kann solange nicht in Betracht kommen, als der größere Teil der gemäß GG Art 6 Abs 4 von der Gemeinschaft – und nicht ausschließlich vom Staat – zu erbringenden Leistungen für den Mutterschutz vom Bund und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung aufgebracht wird.
Normenkette
MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 31 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 27.04.1983; Aktenzeichen 5 Ca 564/83) |
Fundstellen
Haufe-Index 60546 |
BVerfGE, 242 |
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