Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitskampfmaßnahmen zur Sicherstellung einer funktionierenden Tarifautonomie durch GG Art. 9 Abs. 3 geschützt Beschränkung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit GG vereinbar. Aussperrungen mit suspendierender Wirkung zur Herstellung der Verhandlungsparität. kein Verstoß des BAG gegen Koalitionsfreiheit oder Rechtsstaatsprinzip durch Entwicklung von Grundsätzen des Arbeitskampfrechts ohne gesetzliches Regelungssystem
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie schützt auch die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt.
2. Zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Der Schutz umfaßt unter den gegebenen Verhältnissen jedenfalls Aussperrungen mit suspendierender Wirkung, die in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks der Herstellung der Verhandlungsparität dienen.
3. Die Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Grundrechten Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte eingeschränkt werden. Darüber hinaus bedarf sie der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird.
4. Eine Beschränkung von Arbeitskampfmaßnahmen, die das Ziel der Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts bei Tarifauseinandersetzungen (Verhandlungsparität) verfolgt, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Aussperrungen zur Abwehr von begrenzten Teil- oder Schwerpunktstreiks können daher nach Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden.
5. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht dadurch gegen die Verfassung (Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, daß es die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts entwickelt hat, ohne sich auf ein gesetzliches Regelungssystem stützen zu können.
Orientierungssatz
1. Zur Bewertung von Streik und Aussperrung als legitime Mittel des Arbeitskampfs vgl BAG, 1955-01-28, Gs 1/54, BAGE 1, 291, zur Beurteilung von Arbeitskampfmaßnahmen am Grundsatz der Verhandlungsparität und der Verhältnismäßigkeit vgl BAG, 1971-04-21, GS 1/68, BAGE 23, 292 und zur Fortführung dieser Rechtsprechung vgl BAG, 1980-06-10, 1 AZR 822/79, BAGE 33, 140, BAG, 1980-06-10, 1 AZR 168/79, BAGE 33, 185.
2. Zur Koalitionsfreiheit gem GG Art 9 Abs 3 vgl BVerfG, 1979-03-01, 1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290.
3. Zu Ls 2: Auch ein Unternehmen, das sich als Außenseiter einer Verbandsaussperrung anschließt, betätigt sich koalitionsmäßig. Das Kampfbündnis eines Außenseiters mit einem tariffähigen Verband kann eine unter den Schutz von GG Art 9 Abs 3 fallende Vereinigung sein, wenn es den Abschluß eines Tarifvertrages im Interesse des Außenseiters beeinflussen soll.
4. Zu Ls 5: a) Bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben müssen die Gerichte das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind.
b) Zum Grundsatz, daß eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegen GG Art 20 Abs 3 verstößt, vgl BVerfG, 1975-02-19, 1 BvR 418/71, BVerfGE 38, 386 ≪396≫.
c) Die angegriffene Entscheidung verletzt nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn die Abweichungen von der früheren Rechtsprechung des BAG zum Arbeitskampfrecht halten sich im Rahmen vorhersehbarer Entwicklungen.
5. Eine streitige Arbeitskampfmaßnahme ist im Hinblick auf die Wahrung der Koalitionsfreiheit daran zu messen, ob die Verhandlungsfähigkeit der Arbeitgeber bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, gewahrt bleibt und ihre koalitionsmäßige Betätigung nicht weitergehend beschränkt wird, als es der Schutz kollidierender Grundrechte der Arbeitnehmer erfordert.
6. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist dabei, wenn in die Beurteilung der Paritätsfrage nicht alle denkbaren Einflußfaktoren des Wirtschafts- und Verteilungsprozesses einbezogen werden, sondern allein darauf abgestellt wird, wie sich die Verhandlungsstärke der sozialen Gegenspieler beim Aushandeln der Tarifverträge auswirkt und wie sie durch Arbeitskampfmittel beeinflußt werden kann. Durch die Notwendigkeit, schon bei seinem Beschluß das Übermaßverbot zu beachten, wird der Arbeitgeberverband in seiner Kampftaktik nicht unangemessen eingeschränkt.
7. Die Koalitionsfreiheit ist nicht grundlegend verkannt, wenn - wie hier - das BAG einen Aussperrungsbeschluß im Druckerstreik 1978 als rechtswidrig eingestuft hat, der eine Zahl von Arbeitnehmer erfaßte, die 30 mal höher als die Zahl der Streikenden lag und zur Folge gehabt hätte, daß pro Kampftag mehr als 2 1/2 mal so viele Arbeitstage ausgefallen wären, als bislang in zwei Wochen insgesamt durch die Streiks der Gewerkschaft ausgefallen waren.
Normenkette
TVG §§ 1-2; WRV Art. 165; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts, das einen von der Beschwerdeführerin
befolgten Aussperrungsbeschluß am Arbeitskampf beteiligter
Arbeitgeberverbände als rechtswidrig bewertet hat.
I.
Das Arbeitskampfrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Der Große
Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich in zwei grundlegenden
Entscheidungen damit befaßt. Im Beschluß vom 28. Januar 1955 (BAGE
1, 291) erkannte er Streiks, die um günstigere tarifliche
Regelungen der Arbeitsbedingungen geführt werden, grundsätzlich als
rechtmäßig an. Die deutsche Rechtsordnung erlaube derartige
Arbeitskämpfe. Es bestehe Freiheit des Arbeitskampfes,
Streikfreiheit und Aussperrungsfreiheit. Im Rahmen der sozialen
Adäquanz gelte die freie Wahl der Kampfmittel. Jede Gruppe dürfe in
den Grenzen des legitimen Kampfes das ihr gemäße, historisch
überkommene, der Natur der Sache entsprechende Kampfmittel wählen.
Dem Streik der Gewerkschaften entspreche die Aussperrung,
gleichgültig, ob sie von einem Arbeitgeberverband beschlossen und
von den einzelnen Arbeitgebern durchgeführt werde oder ob ein oder
mehrere Arbeitgeber sie vornähmen. Sowohl die Angriffs- als auch
die Abwehraussperrung könnten mit der Wirkung erklärt werden, daß
die Arbeitsverhältnisse enden (lösende Aussperrung).
In dem zweiten Beschluß des Großen Senats vom 21. April 1971 (BAGE
23, 292) wurde der Arbeitskampf unter das Gebot der
Verhältnismäßigkeit gestellt, weil Streik wie Aussperrung nicht nur
die am Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten, sondern auch
Nichtstreikende und sonstige Dritte sowie die Allgemeinheit
vielfach nachhaltig berührten. Arbeitskämpfe dürften nur
eingeleitet und durchgeführt werden, soweit sie zur Erreichung
rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens
geeignet und sachlich erforderlich seien. Auch bei der Durchführung
des Arbeitskampfes selbst, und zwar sowohl beim Streik als auch bei
der Aussperrung, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten. Die Mittel des Arbeitskampfes dürften ihrer Art nach
nicht über das hinausgehen, was zur Durchsetzung des erstrebten
Zieles jeweils erforderlich sei. Der Arbeitskampf sei deshalb nur
rechtmäßig, wenn und solange er nach den Regeln eines fairen
Kampfes geführt werde. Er dürfe nicht auf Vernichtung des Gegners
zielen, sondern habe den gestörten Arbeitsfrieden
wiederherzustellen.
Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips seien nicht nur Streiks
der Arbeitnehmer, sondern als Kampfmaßnahme der Arbeitgeber auch
Aussperrungen zulässig. Die Rechtsordnung gehe davon aus, daß der
Arbeitgeber derartige Maßnahmen ergreifen könne, und zwar auch als
ersten Akt eines Arbeitskampfes. Anderenfalls wäre nicht
gewährleistet, daß es im Rahmen der Tarifautonomie durch
Verhandlungen und notfalls durch Druck und Gegendruck zum Abschluß
von Tarifverträgen und damit zu einer kollektiven Regelung von
Arbeitsbedingungen komme. Wenn die Gewerkschaft allein das
Kampfgeschehen bestimmen könnte und der Arbeitgeber auf ein Dulden
und Durchstehen des Arbeitskampfes beschränkt wäre, so bestünde die
Gefahr, daß die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht mehr auf
einem System freier Vereinbarungen beruhe; das sei aber
Voraussetzung für ein Funktionieren und innerer Grund des
Tarifvertragssystems. Vorbehaltlich der konkreten, insbesondere
auch der wechselnden wirtschaftlichen Situation müsse im Prinzip
sichergestellt sein, daß nicht eine Tarifvertragspartei der anderen
von vornherein ihren Willen aufzwingen könne, sondern daß möglichst
gleiche Verhandlungschancen bestünden. Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit hätten die einen Arbeitskampf eröffnenden
Maßnahmen, seien es Streiks, seien es Aussperrungen, nur
suspendierende Wirkung. Im Regelfall gelte das auch für die
Abwehraussperrung.
In zwei Urteilen vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140; 185) führte der
Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsprechung zur
Arbeitskampfparität und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fort.
Dabei vertrat er bereits im wesentlichen dieselben Grundsätze wie
im angegriffenen Urteil. Maßgeblich für den zulässigen Umfang einer
Abwehraussperrung sei der Umfang des Angriffsstreiks. Je enger der
Streik innerhalb eines Tarifgebietes begrenzt sei, desto stärker
sei das Bedürfnis der Arbeitgeberseite, den Arbeitskampf auf
weitere Betriebe des Tarifgebiets auszudehnen. In einem der beiden
Urteile, das einen Arbeitskampf in der Metallindustrie in Baden-
Württemberg betraf, orientierte sich das Gericht an einer Quote
(BAG a.a.O., S. 185): Sei der Streik auf weniger als 25 vom Hundert
der Arbeitnehmer des Tarifgebiets beschränkt, so erscheine eine
Abwehraussperrung nicht unverhältnismäßig, wenn sie ihrerseits
nicht mehr als 25 vom Hundert der Arbeitnehmer des Tarifgebiets
erfasse.
II.
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das sich in dem
maßgeblichen Zeitraum mit der Satz- und Klischeeherstellung für
Tageszeitungen befaßte. Die Tarifverträge für das Druckereigewerbe
wurden in ihrem Betrieb aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen
angewandt. Dem Bundesverband Druck gehörte sie nicht an. In einem
Arbeitskampf des Jahres 1978 hatte sie sich einer bundesweiten
Aussperrung der Arbeitgeberverbände angeschlossen. Den
gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern hatte sie nur die
Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettolohn und der
gewerkschaftlichen Arbeitskampfunterstützung gezahlt.
In diesem Arbeitskampf ging es um den Abschluß eines Tarifvertrages
über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme.
Die technische Entwicklung hatte in weiten Bereichen der
Druckindustrie zu einer neuen Form der Satzherstellung geführt, die
vor allem die Arbeitsplätze der Maschinensetzer bedrohte. Deshalb
bemühte sich die Gewerkschaft (Klägerin des Ausgangsverfahrens) um
den Abschluß von Rationalisierungsschutzabkommen. Nach dem
Scheitern von Verhandlungen und einem Schlichtungsverfahren kam es
ab dem 25. November 1977 zu kurzfristigen Arbeitsniederlegungen und
Überstundenverweigerungen. Am 28. Februar 1978 rief die Klägerin in
vier Betrieben unbefristete Streiks aus. Die Arbeitgeber reagierten
zunächst mit zeitlich und regional begrenzten Aussperrungen. Mitte
März 1978 waren sechs Unternehmen vom Streik betroffen. Nach den
Feststellungen im angegriffenen Urteil befanden sich zu diesem
Zeitpunkt etwa 4.300 Arbeitnehmer im Ausstand. Die zentrale
Arbeitskampfleitung des Bundesverbandes Druck, des Bundesverbandes
Deutscher Zeitungsverleger und des Verbandes Deutscher
Zeitschriftenverleger forderte die Mitglieder dieser
Arbeitgeberverbände mit Beschluß vom 12. März 1978 auf, die im
technischen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer bundesweit und
unbefristet auszusperren. Diese Aufforderung wurde nicht
vollständig befolgt. Die Aussperrung endete am 20. März 1978.
2. Zwei Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin traten ihre
Restlohnforderungen in Höhe der Arbeitskampfunterstützung an die
Industriegewerkschaft Druck und Papier ab, die diese Forderungen im
Ausgangsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geltend machte. Die
Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das
Bundesarbeitsgericht gab ihr dagegen statt (BAGE 48, 195). Der
Restlohnanspruch sei begründet, weil sich die Beschwerdeführerin im
Annahmeverzug befunden habe. Die Aussperrung sei rechtswidrig
gewesen. Dazu führte es aus:
Den Arbeitgebern stehe zur Abwehr begrenzter Teilstreiks das
Kampfmittel der suspendierenden Aussperrung zur Verfügung. Dieses
Recht folge aus der Tarifautonomie, deren Kernbereich von Art. 9
Abs. 3 GG gewährleistet und die durch das Tarifvertragsgesetz
konkretisiert werde. Die Funktionsfähigkeit des
Tarifvertragssystems setze voraus, daß zwischen den
Tarifvertragsparteien im Grundsatz ein annäherndes
Verhandlungsgleichgewicht bestehe. Zur Herstellung dieses
Gleichgewichts seien die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften auf
den Streik angewiesen. Tarifverträge kämen nur zustande, wenn sie
gegebenenfalls von den Gewerkschaften mit den Mitteln des
Arbeitskampfes erzwungen werden könnten.
Zur Abwehr begrenzter Teilstreiks seien auch Aussperrungen
notwendig, um das Verhandlungsgleichgewicht zu sichern und
Kampfparität herzustellen. Der begrenzte Teilstreik sei eine Form
des Arbeitskampfes, die zur Bildung einer Übermacht auf seiten der
Gewerkschaft führen könne. Ob die Abwehraussperrung
verfassungsrechtlich geschützt sei, könne weiterhin offenbleiben.
Die Arbeitgeber hätten jedenfalls im vorliegenden Fall bei dem
Einsatz ihres Kampfmittels den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verletzt. Alle Kampfmaßnahmen stünden unter dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit, das die Merkmale der Geeignetheit,
Erforderlichkeit und Proportionalität umfasse.
Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts habe im Jahre 1955 nicht
"vorgegebene Grundtatbestände des Arbeitskampfrechts"
richterrechtlich ausgeformt. Er habe zwar das Arbeitskampfrecht neu
geordnet, nicht aber den Anspruch erhoben, überkommenes
Arbeitskampfrecht zu kodifizieren. Wie auch in den späteren
Entscheidungen sei es nur darum gegangen, aus vorhandenen Normen
das geltende Arbeitskampfrecht abzuleiten. Der Große Senat sei im
Jahre 1971 nicht gehindert gewesen, an die Stelle der bisher für
richtig gehaltenen Auffassung andere Erkenntnisse zu setzen.
Alle Rechtsregeln zum Arbeitskampfrecht müßten sich nach der
letztgenannten Entscheidung an dem Grundsatz des
Verhandlungsgleichgewichts und der Kampfparität orientieren. Einem
eng geführten Teilstreik könne mit dem Mittel der Abwehraussperrung
begegnet werden. Der Einsatz von Abwehraussperrungen sei aber
unverhältnismäßig, wenn dadurch das Verhandlungsgleichgewicht
gefährdet oder beseitigt würde. Das könne dann der Fall sein, wenn
die Arbeitgeberseite auf einen eng begrenzten Teilstreik mit einer
unbefristeten Aussperrung aller Arbeitnehmer des Tarifgebiets
antworte. Ein Mißverhältnis zwischen der Zahl der am Streik
beteiligten und der Zahl der ausgesperrten Arbeitnehmer könne ein
gewichtiges Indiz für die Beurteilung der Frage sein, ob die
Grenzen der Verhältnismäßigkeit verletzt seien. Störungen der
Kampfparität könnten allerdings auch andere Ursachen haben und
deshalb eine andere Beurteilung der Abwehraussperrung erfordern.
Was nicht mehr der Sicherung des Verhandlungsgleichgewichts diene,
sei jedenfalls übermäßige Reaktion.
Ob eine Aussperrung unverhältnismäßig sei, hänge vom
Aussperrungsbeschluß ab. Damit werde zwischen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerseite nicht in unzulässiger Weise differenziert. Zwar
komme es auf der Arbeitnehmerseite auf die tatsächliche Zahl der
Streikenden an, während auf der Arbeitgeberseite die Zahl der
Arbeitnehmer maßgeblich sei, die ausgesperrt werden sollten. Diese
unterschiedlichen Anknüpfungspunkte folgten aber aus der jeweiligen
Situation, aus der heraus die Verhältnismäßigkeit eines
Kampfmittels zu beurteilen sei. Die Arbeitgeber kennten die Zahl
der Streikenden. Sie könnten auf tatsächlich feststellbaren Druck
reagieren und danach Inhalt und Umfang ihrer Abwehrmaßnahmen
bestimmen.
Im vorliegenden Fall sei die Aussperrung unverhältnismäßig gewesen.
Bis zum Aussperrungsbeschluß seien seit dem 28. Februar 1978 nach
den Angaben der Beschwerdeführerin ohne Warnstreiks rund 52.000
Arbeitstage ausgefallen. Am 14. März 1978 hätten sich etwa 4.300
Arbeitnehmer im Ausstand befunden. Durch die bundesweite
Aussperrung hätten unbefristet mindestens weitere rund 130.000
Arbeitnehmer in den Arbeitskampf einbezogen werden sollen. Damit
hätten an jedem weiteren Kampftag mehr als zweieinhalbmal soviele
Arbeitstage durch Aussperrung ausfallen sollen, als bislang in zwei
Wochen insgesamt durch Streiks ausgefallen seien. Zwischen der Zahl
der bestreikten Betriebe und der zum Streik aufgerufenen
Arbeitnehmer einerseits und andererseits der Zahl der Arbeitnehmer,
die nach dem Aussperrungsbeschluß hätten ausgesperrt werden sollen,
bestehe somit ein auffallendes Mißverhältnis.
Besonderheiten der Druckindustrie und des Verlagsgewerbes
rechtfertigten keine andere Beurteilung. Insbesondere sei die
Aussperrung nicht durch das Grundrecht der Pressefreiheit
gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitskampf des Jahres 1978 zeige, daß
die Arbeitgeberseite zu gezielten, den Wettbewerb sichernden
Aussperrungen in der Lage gewesen sei. Nichts spreche dafür, daß
die Fortsetzung dieser gezielten Aussperrungen unmöglich geworden
wäre. Nicht alle Unternehmen der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage
sowie der Druckindustrie stünden so im Wettbewerb zueinander, daß
nur eine bundesweite Aussperrung Solidarität hätte sichern und
Wettbewerbsverzerrungen verhindern können. Das dargestellte
Zahlenverhältnis sei ein deutliches Indiz dafür, daß nicht nur die
Solidarität der Arbeitgeber verteidigt und einzelne Unternehmen vom
Streikdruck entlastet werden sollten, sondern daß es den
Arbeitgebern darum gegangen sei, über die Herstellung der
Kampfparität hinaus die Kampfkraft der Gewerkschaft entscheidend zu
schwächen. Andere Gründe, die eine solche Ausweitung des
Arbeitskampfes hätten rechtfertigen können, seien nicht vorgetragen
worden. In welchem Umfang die Arbeitgeber zulässigerweise hätten
aussperren können, sei nicht zu entscheiden. Es bestehe daher auch
kein Anlaß, auf die Kritik an einer quotenmäßigen Bestimmung des
zulässigen Verhältnisses von Streik und Abwehraussperrung
einzugehen.
III.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Satz 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 109 Abs. 2
GG.
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG sei
verletzt, weil das Bundesarbeitsgericht die Grenzen richterlicher
Rechtsfortbildung überschritten habe. Allein die Tatsache, daß das
Arbeitskampfrecht weiterhin kontrovers diskutiert worden sei und
daß die Gewerkschaften beschlossen hätten, ihre gesamte politische
Macht für ein Aussperrungsverbot einzusetzen, rechtfertige noch
nicht die Abweichung von dem bis dahin geltenden Arbeitskampfrecht.
Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts habe in seiner
Entscheidung aus dem Jahre 1955 die sozialen Gegenspieler
verpflichtet, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu
berücksichtigen, das Gemeinwohl nicht offensichtlich zu verletzen
und das Maß des Erforderlichen bei der Durchführung des
Arbeitskampfes nicht zu überschreiten. Den Tarifparteien würden mit
dieser Entscheidung Taktik und Strategie des Arbeitskampfes
überlassen, der Grundsatz der freien Wahl der Kampfmittel bleibe
gewahrt. In der angegriffenen Entscheidung würden diese Grundsätze
hingegen außer Kraft gesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht habe den bei Änderungen des Richterrechts
gebotenen Vertrauensschutz nicht gewahrt. Die neu entwickelten
Grundsätze hätten auf den zurückliegenden Arbeitskampf nicht ohne
weiteres angewendet werden dürfen. In der angegriffenen
Entscheidung habe das Gericht eine Wendung vorgenommen, mit der die
Arbeitgeber nicht hätten rechnen können.
2. Art. 9 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt, weil die
Aussperrung als das historisch überkommene Arbeitskampfmittel der
Arbeitgeber nach willkürlich gesetzten Maßstäben eingeschränkt
werde. Die Arbeitgeber würden im Vergleich zu den Arbeitnehmern
ohne sachlichen Grund benachteiligt. Das Grundgesetz räume den
sozialen Gegenspielern für den Bereich ihrer verfassungsmäßigen
Betätigung und damit auch für die Konfliktlösungen im Arbeitskampf
gleichgewichtige Rechtspositionen ein. Das ergebe sich auch aus
Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG. Eine unterschiedliche Bewertung der
beiderseitigen Kampfmittel sei damit unvereinbar.
Das Bundesarbeitsgericht gestehe im angegriffenen Urteil den
Arbeitnehmern von vornherein eine bessere Ausgangsposition zu. Sie
allein dürften Eröffnung, Dauer und Umfang des Arbeitskampfes nach
ihren taktischen Überlegungen bestimmen. Die Arbeitgeber sollten
dagegen ihr historisch überkommenes Kampfmittel der Aussperrung nur
als Reaktion auf einen Streik einsetzen dürfen. Zusätzlich
belastend sei, daß die Rechtmäßigkeit der Aussperrung von der Zahl
der tatsächlich am Streik beteiligten Arbeitnehmer abhängen solle.
Die Gewerkschaften könnten damit die Abwehrmöglichkeit der
Arbeitgeber nach ihren eigenen taktischen Überlegungen steuern.
Auch sei die Zahl der Streikenden manchmal schwer zu ermitteln.
Außerdem lasse sich die Wirkung eines Streiks nicht allein an der
Zahl der Streikenden ablesen. Der hier umstrittene Arbeitskampf sei
ein Beispiel dafür. Zwar hätten nur etwa 4.300 Arbeitnehmer
gestreikt. Durch gezielte kurzfristige Teilstreiks seien aber
jeweils Tagesproduktionen zu Makulatur gemacht worden.
Eine Verletzung der Koalitionsfreiheit und des
Gleichbehandlungsgebotes liege auch darin, daß sich der zulässige
Umfang einer Aussperrung nach der vorgesehenen Reichweite des
Aussperrungsbeschlusses und nicht nach der Zahl der tatsächlich
ausgesperrten Arbeitnehmer richten solle. Das Gleichgewicht
zwischen den sozialen Gegenspielern werde empfindlich gestört, wenn
die Gewerkschaften unbefristete und bundesweite Streiks beschließen
könnten, die Arbeitgeber aber mit ihrem Aussperrungsbeschluß warten
müßten, bis sich die Zahl der tatsächlich streikenden Arbeitnehmer
feststellen lasse. Die Arbeitgeber seien gezwungen, um ihrer
Solidarität willen gezielten Teilstreiks mit weitgefaßten
Aussperrungsbeschlüssen zu begegnen.
3. Das angegriffene Urteil verletze die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG geschützte Pressefreiheit. Die Besonderheiten des Pressewesens
seien nicht berücksichtigt worden. Das Bundesarbeitsgericht habe
verkannt, daß die Arbeitgeberseite zur Sicherung der Pressefreiheit
gezwungen gewesen sei, mit einer bundesweiten Aussperrung zu
antworten.
4. Der in der angegriffenen Entscheidung entwickelte
Paritätsbegriff stehe im Widerspruch zu der in Art. 109 Abs. 2 GG
festgelegten Staatszielbestimmung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts. Wenn die Kampfmittel der Arbeitgeberseite
unangemessen beschränkt würden, müsse das zu einer dem
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht abträglichen Nachgiebigkeit in
Tarifauseinandersetzungen führen.
5. In einem Schriftsatz vom 27. November 1990 rügt die
Beschwerdeführerin außerdem eine Verletzung ihres Rechts auf den
gesetzlichen Richter. Sie macht geltend, der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts hätte den Großen Senat anrufen müssen, weil
die angegriffene Entscheidung mehrfach von dessen Beschluß vom 21.
April 1971 abweiche. Die Nichtvorlage sei willkürlich. In einem
Bereich, in dem - wie vorliegend - Entscheidungen mit
"legislativem" Gehalt getroffen würden, beruhe das Unterlassen
einer Vorlage ohne sachliche Gründe nicht auf einem bloßen Irrtum,
sondern auf einer wissentlichen und damit objektiv willkürlichen
Mißachtung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
IV.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der
Bundesverband der Deutschen Industrie und die beteiligten
Arbeitgeberverbände halten die Verfassungsbeschwerde für begründet.
Das Recht der Arbeitgeber auf Aussperrung sei durch Art. 9 Abs. 3
GG gewährleistet. Durch die angegriffene Entscheidung werde es in
unzulässiger Weise eingeschränkt. Die vom Bundesarbeitsgericht
entwickelten Grundsätze führten zu einer Waffenungleichheit im
Arbeitskampf.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die beteiligten
Einzelgewerkschaften treten der Verfassungsbeschwerde entgegen. Sie
halten die Aussperrung insgesamt für ein illegitimes Kampfmittel,
das die erst durch das Streikrecht hergestellte Kampfparität wieder
aufhebe. Die Aussperrung sei deswegen mit Art. 9 Abs. 3 GG
unvereinbar. Das angegriffene Urteil sei aber jedenfalls insoweit
nicht zu beanstanden, als es die umstrittene Arbeitskampfmaßnahme
für rechtswidrig erkläre.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, auch wenn die
Beschwerdeführerin ihren Betrieb, wie behauptet wird, jetzt nicht
mehr fortführt. Durch die Verurteilung zur Lohnzahlung ist sie
weiterhin beschwert. Außerdem hat sie ein Interesse an der Klärung
der verfassungsrechtlichen Lage, weil sie jederzeit ihren Betrieb
wieder aufnehmen kann.
Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat die
Beschwerdeführerin nicht in zulässiger Weise gerügt. Sie hat
innerhalb der Beschwerdefrist weder beanstandet, daß das
angegriffene Urteil ihr Recht auf den gesetzlichen Richter
verletze, noch Umstände dargelegt, die zu einer Überprüfung des
angegriffenen Urteils in dieser Hinsicht hätten Anlaß geben können.
Was sie mit ihrem Schriftsatz vom 27. November 1990 dazu
vorgetragen hat, konnte nicht mehr berücksichtigt werden. Ein neuer
Sachverhalt - hier die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht - kann
nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zum Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪89≫; 24,
203 ≪213≫; 27, 211 ≪217 f.≫; 28, 17 ≪19≫; 79, 292 ≪301≫).
Die Rüge einer Verletzung von Art. 109 Abs. 2 GG ist unzulässig,
weil diese Norm kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht
verbürgt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, ß 90 Abs. 1 BVerfGG).
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin
wird durch das angegriffene Urteil nicht in ihren Grundrechten
verletzt.
I.
Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Das angegriffene Urteil greift
zwar in die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Der
Eingriff ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. a) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet das Recht, zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu
bilden. Von der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1
GG unterscheidet sich die Koalitionsfreiheit durch die Einbeziehung
eines bestimmten Vereinigungszwecks in den grundrechtlichen Schutz.
Die Bildung von Vereinigungen zum Zweck der Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen war in der Vergangenheit
vom Staat zeitweilig besonders heftig bekämpft worden. Daraus
erklärt sich der besondere, über Art. 9 Abs. 1 GG hinausgehende
Grundrechtsschutz, den der Zusammenschluß zu solchen Vereinigungen
in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes genießt.
Die Koalitionsfreiheit gilt gemäß Art. 9 Abs. 3 GG für jedermann
und alle Berufe. Sie ist also, obwohl historisch vor allem den
Arbeitnehmern vorenthalten und von diesen erstritten, nicht als
Arbeitnehmer-Grundrecht ausgestaltet, sondern steht ebenso
Arbeitgebern zu. Insoweit schließt sich das Grundgesetz an die
Regelung der Weimarer Verfassung (Art. 165) an. Das Grundrecht
beschränkt sich auch nicht auf die Freiheit des Einzelnen, eine
derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder
fernzubleiben oder sie zu verlassen. Es schützt vielmehr ebenso die
Koalition selber in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen
Ausgestaltung und ihrer Betätigung, soweit diese gerade in der
Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
besteht. Das ist zwar im Gegensatz zur Weimarer Verfassung nicht
ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus der Aufnahme des
Vereinigungszwecks in den Schutzbereich des Grundrechts (vgl.
BVerfGE 4, 96 ≪101 f.≫; 50, 290 ≪367≫).
Ein wesentlicher Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten
Koalitionen ist der Abschluß von Tarifverträgen. Darin sollen die
Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein (vgl.
BVerfGE 44, 322 ≪341≫ m.w.N.; 50, 290 ≪367≫). Die Wahl der Mittel,
die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überläßt
Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen (vgl. BVerfGE 18, 18
≪29 ff.≫; 50, 290 ≪368≫). Soweit die Verfolgung des
Vereinigungszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt,
werden daher auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt.
Zu den geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die
auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden
jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie
allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie
sicherzustellen. Dafür spricht auch Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG. Ob die
Aussperrung zu den geschützten Kampfmitteln gehört, hat das
Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesarbeitsgericht - auch
in der angegriffenen Entscheidung - bisher offengelassen (vgl.
BVerfGE 38, 386 ≪394≫; BAGE 48, 195 ≪203≫). Das
Bundesarbeitsgericht hält jedoch die suspendierende
Abwehraussperrung als Reaktion auf begrenzte Teilstreiks unter den
gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen für ein unerläßliches
Mittel zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Tarifautonomie.
Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wie weit die Aussperrung allgemein verfassungsrechtlich geschützt
ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Schutz umfaßt
jedenfalls Aussperrungen der hier umstrittenen Art, die mit
suspendierender Wirkung in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks
zur Herstellung der Verhandlungsparität eingesetzt werden.
Derartige Aussperrungen sind nicht generell geeignet, die durch die
Anerkennung des Streikrechts angestrebte Herstellung von
Verhandlungsparität wieder zu Lasten der Arbeitnehmer zu
beeinträchtigen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem
Umfang eine Koalition dieses verfassungsrechtlich geschützte Mittel
einsetzen darf, ist ebenso wie beim Streik keine Frage des
Schutzbereichs, sondern der Ausgestaltung des Grundrechts durch die
Rechtsordnung.
b) In dem genannten Umfang ist die Beschwerdeführerin durch Art. 9
Abs. 3 GG geschützt. Auch ein Unternehmen, das sich als Außenseiter
einer Verbandsaussperrung anschließt, betätigt sich
koalitionsmäßig. Das Kampfbündnis eines Außenseiters mit einem
tariffähigen Verband kann eine Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs.
3 GG sein, wenn es den Abschluß eines Tarifvertrages im Interesse
des Außenseiters beeinflussen soll. Dieser Zweck ergibt sich hier
bereits daraus, daß die Beschwerdeführerin die Geltung der
Verbandstarife generell in den Arbeitsverträgen vereinbart hatte.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sie, wie sie vorträgt,
als Tochterunternehmen eines Mitglieds des kampfführenden
Arbeitgeberverbandes an den Aussperrungsbeschluß gebunden war.
c) Das angegriffene Urteil begrenzt die Befugnis der
Beschwerdeführerin, sich als Reaktion auf einen Teilstreik der
Gewerkschaften an einer suspendierenden Abwehraussperrung zu
beteiligen. Darin liegt eine Beschränkung ihrer durch Art. 9 Abs. 3
GG gewährleisteten Freiheit, sich koalitionsmäßig zu betätigen.
Diese Beschränkung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
2. Das Bundesarbeitsgericht hat die Koalitionsfreiheit der
Beschwerdeführerin nicht dadurch verletzt, daß es die maßgebenden
Grundsätze selbst entwickelt hat, ohne sich auf ein gesetzliches
Regelungssystem stützen zu können.
a) Das Bundesarbeitsgericht war nicht schon deshalb an einer
rechtlichen Begrenzung der Aussperrungsbefugnis der
Beschwerdeführerin gehindert, weil dies allein Sache des
Gesetzgebers gewesen wäre. Die vom Bundesverfassungsgericht
entwickelte Lehre, daß der Gesetzgeber in grundlegenden normativen
Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muß
(Wesentlichkeitstheorie, vgl. etwa BVerfGE 49, 89 ≪126 f.≫ m.w.N.),
gilt für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Bei Eingriffen
in die grundrechtliche Freiheitssphäre unterliegt der Staat dem
Vorbehalt des Gesetzes. Er darf in weiten Bereichen nur tätig
werden, wenn er durch ein vom Parlament erlassenes Gesetz dazu
ermächtigt ist. Die Tragweite dieses Grundsatzes wird durch die
Rechtsprechung zur Wesentlichkeitstheorie näher bestimmt.
Im vorliegenden Fall geht es jedoch um das Verhältnis
gleichgeordneter Grundrechtsträger. Zwar hat das
Bundesverfassungsgericht mehrfach geäußert, es sei "Sache des
Gesetzgebers", die Koalitionsfreiheit näher auszugestalten (BVerfGE
50, 290 ≪368 f.≫; 57, 220 ≪245 ff.≫; kritisch zu einer
Regelungspflicht: Jörn Ipsen, DVBl. 1984, S. 1102 ≪1105≫).
Folgerungen für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
Koalitionen ergeben sich daraus aber nicht. Die Gerichte müssen bei
unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den
anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen
Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis
maßgeblich sind. Das gilt auch dort, wo eine gesetzliche Regelung,
etwa wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht, notwendig
wäre (vgl. BVerfGE 81, 242 ≪256≫). Nur so können die Gerichte die
ihnen vom Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen, jeden vor sie
gebrachten Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden.
b) Das Bundesarbeitsgericht hat auch nicht dadurch gegen Art. 20
Abs. 3 GG verstoßen, daß es, wie die Beschwerdeführerin vorträgt,
seine Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht ohne zureichenden Grund
geändert hätte. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht
und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE
38, 386 ≪396≫). Von ihnen abzuweichen, verstößt grundsätzlich nicht
gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall
hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie
der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen
nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder
der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen
Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen
kann.
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verstößt das
angegriffene Urteil auch nicht gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Die Abweichungen des angegriffenen Urteils von
der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum
Arbeitskampfrecht halten sich im Rahmen vorhersehbarer Entwicklung.
Der Stand der Rechtsprechung zur Zeit des Arbeitskampfes wurde
durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts
vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292) geprägt. Bereits in diesem
Beschluß waren die streitigen Arbeitskampfmaßnahmen vom Prinzip der
Verhandlungsparität her beurteilt und am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gemessen worden. Diese Gedanken wurden in der
angegriffenen Entscheidung lediglich fortentwickelt. Zudem war der
Beschluß des Großen Senats auf so erhebliche Kritik gestoßen, daß
der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert
erscheinen konnte. Der grundsätzlichen Frage, ob und inwieweit bei
der Fortentwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung
Vertrauensschutz gewahrt werden muß, braucht daher nicht
nachgegangen zu werden.
3. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch inhaltlich nicht
gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos
gewährleistet. Damit ist aber nicht jede Einschränkung von
vornherein ausgeschlossen. Sie kann durch Grundrechte Dritter und
andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt sein
(vgl. etwa BVerfGE 28, 243 ≪260 ff.≫; 30, 173 ≪193≫; 57, 70 ≪98
f.≫; st. Rspr.). Darüber hinaus bedarf die Koalitionsfreiheit der
Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der
Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird, die beide den Schutz
des Art. 9 Abs. 3 GG genießen. Ob der Gesetzgeber weitergehende
Regelungsbefugnisse zum Schutz sonstiger Rechtsgüter hat (vgl.
BVerfGE 28, 295 ≪306≫), braucht nicht vertieft zu werden. Die im
angegriffenen Urteil vorgesehenen Beschränkungen der
Aussperrungsbefugnis lassen sich bereits mit dem Schutz
entgegenstehender Grundrechte der Arbeitnehmer und ihrer
Organisationen aus Art. 9 Abs. 3 GG rechtfertigen.
Der Fall gibt keinen Anlaß, die Grenze eines unantastbaren
"Kernbereiches" der Koalitionsfreiheit näher zu bestimmen (vgl.
BVerfGE 4, 96 ≪106≫; 17, 319 ≪333 f.≫; 38, 386 ≪393≫; 58, 233
≪247≫). Sicherlich gehört dazu die Verhandlungsfähigkeit beider
sozialer Gegenspieler, also auch der Arbeitgeber, bei
Tarifauseinandersetzungen. Sie wird aber durch das angegriffene
Urteil ebensowenig in Frage gestellt wie deren Fähigkeit, einen
wirkungsvollen Arbeitskampf zu führen. Die der Beschwerdeführerin
auferlegte Beschränkung ihrer Aussperrungsbefugnis verletzt weder
den Wesensgehalt der Koalitionsfreiheit (Art. 19 Abs. 2 GG) noch
greift sie in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht ein (vgl.
BVerfGE 55, 159 ≪165≫).
b) Soweit das Bundesarbeitsgericht selbst die Grundsätze entwickelt
hat, an denen es die streitigen Arbeitskampfmaßnahmen mißt, hat das
Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob auch der Gesetzgeber solche
Rechtssätze nicht ohne Verletzung von Grundrechten der
Beschwerdeführerin hätte erlassen können (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪256
f.≫). Diese Grenze ist eingehalten, wenn die Verhandlungsfähigkeit
der Arbeitgeber bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der
Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, gewahrt bleibt
und ihre koalitionsmäßige Betätigung nicht weitergehend beschränkt
wird, als es der Schutz kollidierender Grundrechte der Arbeitnehmer
erfordert. Daran gemessen hält das angegriffene Urteil der
verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
aa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die grundlegende
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, daß Arbeitskampfmaßnahmen der
Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts bei
Tarifauseinandersetzungen (Verhandlungsparität) dienten und an
diesem Zweck zu messen seien. Durch dieses Prinzip wird der Einsatz
von Arbeitskampfmaßnahmen nur dahin beschränkt, daß durch sie kein
Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen soll. Eine solche
Beschränkung ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Tarifautonomie ist
darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen
Arbeitnehmer beim Abschluß von Arbeitsverträgen durch kollektives
Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges
Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Soweit
Arbeitskämpfe zu einem Ungleichgewicht führen, wird die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt.
Die gegen das Prinzip der Verhandlungsparität von der
Beschwerdeführerin erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die
Fähigkeit der Arbeitgeber, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen,
kann durch eine Arbeitskampfordnung, die sich am Ziel eines
Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien orientiert,
nicht in Frage gestellt werden. Solange die Arbeitgeber nicht
gehindert sind, die zur Herstellung dieses Gleichgewichts
erforderlichen Kampfmittel einzusetzen, wird die Koalitionsfreiheit
nicht verletzt. Diese kann so ausgestaltet werden, daß ein
Verhandlungsübergewicht nach Möglichkeit verhindert wird. Art. 9
Abs. 3 GG gewährleistet nicht die uneingeschränkte Befugnis, alle
denkbaren Kampfformen einzusetzen.
Demgegenüber besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die überkommenen
Kampfmittel in ihrer historischen Ausprägung vom Verfassungsgeber
als Ausdruck eines prästabilen Gleichgewichts angesehen worden
wären. Bei der Schaffung des Grundgesetzes gab es noch keinen
gesicherten Bestand rechtlicher Erkenntnisse zum Arbeitskampf.
Streik und Aussperrung sind zwar altüberkommene Kampfmittel. Ihre
rechtliche Einordnung war aber noch bis zum Beschluß des Großen
Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1955 weitgehend
ungeklärt. Erst mit dieser Entscheidung ist der Arbeitskampf als
legitim anerkannt worden. Bis dahin galt der Streik in
Rechtsprechung und Lehre als Bruch des Arbeitsvertrages.
bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, daß das
Bundesarbeitsgericht nicht alle denkbaren Einflußfaktoren des
Wirtschafts- und Verteilungsprozesses in die Beurteilung der
Paritätsfrage einbezogen, sondern allein darauf abgestellt hat, wie
sich die Verhandlungsstärke der sozialen Gegenspieler beim
Aushandeln von Tarifverträgen auswirkt und wie sie durch
Arbeitskampfmittel beeinflußt werden kann. Die für diese
Betrachtungsweise vom Bundesarbeitsgericht angeführten Gründe
lassen einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Seine
Bewertung der in einer Tarifauseinandersetzung konkret
mobilisierbaren Kräfte, der Auswirkungen von Kampfmaßnahmen auf
beide Beteiligte und der sich daraus ergebenden Chancen und Risiken
verfehlt jedenfalls nicht die Zielsetzung, das Gleichgewicht der
Tarifvertragsparteien am Verhandlungstisch zum Maßstab für die
Beurteilung des Arbeitskampfgeschehens zu machen. Sie liegt
innerhalb der zulässigen Bandbreite eines rechtlichen
Ordnungsrahmens für das Arbeitskampfrecht. Das gilt auch, soweit
sich das Bundesarbeitsgericht bei seiner Einschätzung des
Kampfgeschehens auf wenige Kriterien beschränkt, die einer
typisierenden Betrachtung zugänglich sind. Diese vereinfachende
Sicht dient der Klarheit und Kalkulierbarkeit des
Arbeitskampfrechts und damit auch der Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie bei Arbeitskämpfen.
cc) Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Bundesarbeitsgericht
die Abwehraussperrung nur als eine durch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzte Maßnahme zuläßt. Dem liegt
die Einschätzung zugrunde, daß die Arbeitnehmerseite zur
Herstellung einer gleichgewichtigen Verhandlungsposition auf
Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Androhung angewiesen ist. Dagegen
sind unter den gegenwärtig bestehenden wirtschaftlichen
Verhältnissen durchgreifende Einwände nicht zu erheben. Indem das
Bundesarbeitsgericht sich darauf beschränkt, erst der Eskalation
eines Arbeitskampfes durch übermäßige Abwehrmaßnahmen
entgegenzuwirken, wahrt es die Tarifautonomie. Bei einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung, die schon bei den Angriffskampfmitteln
ansetzte, wäre eine gerichtliche Kontrolle der Tarifziele kaum zu
vermeiden. Eine solche Kontrolle widerspräche aber dem
Grundgedanken der Tarifautonomie.
dd) Die Bestimmung der Faktoren, die nach dem angegriffenen Urteil
für das zulässige Maß einer Abwehraussperrung bestimmend sein
sollen, folgt aus dem Abwehrcharakter der streitigen Kampfmaßnahme.
Das Bundesarbeitsgericht ist in diesem Zusammenhang davon
ausgegangen, daß der Arbeitgeberverband für seinen
Aussperrungsbeschluß verantwortlich sei, mit dem er auf die
Kampfmaßnahmen der Arbeitnehmer reagiert habe. Die Rechtmäßigkeit
dieses Beschlusses lasse sich nur an seinem Inhalt, nicht aber an
der Folgebereitschaft des einzelnen Unternehmers messen. Inwieweit
eine Aussperrung zur Herstellung der Verhandlungsparität
gerechtfertigt erscheine, könne beim Erlaß des Beschlusses sinnvoll
nur an der Zahl der tatsächlich streikenden Arbeitnehmer abgelesen
werden. Diese Zahl könne der Verband hinreichend genau von seinen
Mitgliedern erfahren. Diese Überlegungen leuchten ein und sind
jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Arbeitgeberverband wird durch die Notwendigkeit, schon bei seinem
Beschluß das Übermaßverbot zu beachten, in seiner Kampftaktik nicht
unangemessen eingeschränkt. Er ist äußerstenfalls genötigt, seine
Reaktionen schrittweise auszuweiten.
c) Das Bundesarbeitsgericht hat auch bei Anwendung der von ihm
entwickelten Grundsätze die Koalitionsfreiheit der
Beschwerdeführerin nicht grundlegend verkannt. Der
Aussperrungsbeschluß erfaßte rund 130.000 Arbeitnehmer bei etwa
4.300 Streikenden. Das Zahlenverhältnis beträgt somit etwa dreißig
zu eins. Pro Kampftag hätten mehr als zweieinhalbmal so viele
Arbeitstage durch Aussperrung ausfallen sollen, als bislang in zwei
Wochen insgesamt durch die Streiks der Gewerkschaft an Arbeitstagen
ausgefallen waren. Dies konnte das Bundesarbeitsgericht zum Anlaß
nehmen, den Aussperrungsbeschluß als rechtswidrig einzustufen, ohne
durch eine solche Bewertung die koalitionsmäßige Betätigung der
Beschwerdeführerin unverhältnismäßig einzuschränken.
II.
Die Beschränkung der Aussperrungsbefugnis der Beschwerdeführerin
steht auch im übrigen mit der Verfassung im Einklang.
Die objektiv-rechtliche Garantie des Instituts "Freie Presse" (vgl.
BVerfGE 20, 162 ≪175 f.≫) wird durch die dem angegriffenen Urteil
zugrundeliegenden Grundsätze zur Abwehraussperrung nicht verletzt.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Meinungsvielfalt im
Pressebereich nur bei einer flächendeckenden Aussperrung gewahrt
werden könne, trifft nach den dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
zugrundeliegenden Feststellungen nicht zu. Die Arbeitgeberseite war
danach zu gezielten, den Wettbewerb sichernden Aussperrungen
tatsächlich in der Lage und hätte diese Taktik auch fortsetzen
können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlaß,
dies in Frage zu stellen.
Der Schutzbereich des Art. 14 GG wird durch die angegriffene
Entscheidung nicht berührt. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin
zur Zahlung eines Geldbetrages ist kein Eingriff in ihr Recht am
eingerichteten Gewerbebetrieb, so daß offenbleiben kann, ob sich
der Schutz des Art. 14 GG darauf erstreckt. Auch sonst ist für
einen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin nichts
ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 543602 |
BVerfGE 84, 212-232 (LT) |
BVerfGE, 212 |
BB 1991, 1565 |
BB 1991, 1565 (T) |
BB 1992, 426 |
BB 1992, 426 (L1-5) |
DB 1991, 1678-1680 (LT1-5) |
NJW 1991, 2549 |
NJW 1991, 2549-2551 (ST) |
EuGRZ 1991, 380-386 (LT) |
BetrR 1991, 296-298 (LT) |
NVwZ 1991, 1072 |
NVwZ 1991, 1072 (L) |
RWP, 1991/1208 SG 30.0, 125 (T) |
ARST 1991, 159 (T) |
ARST 1991, 238 (L1-5) |
EEK, II/204 (LT,ST) |
EWiR 1991, 1205 (L) |
NZA 1991, 809-812 (LT) |
SAE 1991, 329-335 (LT1-5) |
WM IV 1991, 1435-1441 (ST) |
ZAP, EN-Nr. 678/91 (S) |
ZTR 1991, 430-432 (LT1-5) |
AP GG Art. 9, Nr. 17 Arbeitskampf (LT1-5) |
AR-Blattei Arbeitskampf III, Entsch. 15 (LT1-5) |
AR-Blattei, ES 170.3 Nr. 15 (LT1-5) |
AfP 1991, 613 |
AfP 1991, 613-616 (ST) |
ArbuR 1992, 29-32 (LT1-5) |
AuA 1992, 155 (L) |
BayVBl 1992, 47-49 (LT) |
DBlR GG Art. 9, 3818a (LT) |
DVBl 1991, 1159-1160 (L) |
EzA GG Art. 9, Arbeitskampf Nr. 97 (LT) |
JZ 1992, 48 |
JZ 1992, 48-51 (ST) |
MBI 1991, 1030-1031 (L) |
MDR 1991, 875 (ST) |
NJ 1991, 425 (S) |
PersR 1991, 431-433 (LT) |
DVBl. 1991, 1139 |
DVBl. 1991, 1159 |
Belling / Luckey 2000, 257 |