Zusammenfassung
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise wurde für alle Arbeitnehmer befristet für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 eine Beihilfe oder Unterstützung bis zu 1.500 EUR steuer- sowie beitragsfrei gestellt. Dies betraf alle Berufsgruppen, nicht nur die sog. systemrelevanten Berufsgruppen. Die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlungen wurde nur gewährt, soweit bestimmte Kriterien beachtet worden sind, wie z. B. die Zusätzlichkeitsvoraussetzung oder arbeitsrechtliche Gesichtspunkte in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot.
Zur Anerkennung für herausragende Leistungen während der Corona-Krise konnte, im Unterschied zur Corona-Sonderzahlung für alle Arbeitnehmer, speziell für Arbeitnehmer, wie Pflegekräfte, in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern befristet für den Zeitraum vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 ein zusätzlicher Pflegebonus bis zu 4.500 EUR steuerfrei ausgezahlt werden.
Arbeitsrecht: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und verständlich sein, s. BAG, Urteil v. 21.1.2009, 10 AZR 219/08. Nach dem BAG, Urteil v. 12.10.2005, 10 AZR 640/04, ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei freiwilligen Zahlungen zu beachten. Das Urteil befasst sich mit dem Anspruch ungleich behandelter Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung bei fehlendem Sachgrund. Zu spezialgesetzlichen Diskriminierungsverboten, s. z. B. § 4 TzBfG oder § 9 Nr. 2 AÜG.
Lohnsteuer: Grundlagen der Steuerfreiheit waren zunächst die Regelungen des § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR sowie das BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012 :003, BStBl 2020 I S. 1227. Im Interesse einer umfassenden Rechtssicherheit wurde nachträglich eine Gesetzesregelung in § 3 Nr. 11a EStG geschaffen. Mit dem neuen § 3 Nr. 11b EStG wurde zudem ein Pflegebonus für bestimmte Berufsgruppen steuerfrei gestellt.
Sozialversicherung: Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Entgelt |
LSt |
SV |
Corona-Sonderzahlung bis zu 1.500 EUR |
frei |
frei |
Corona-Pflegebonus bis zu 4.500 EUR |
frei |
grds. frei |
Arbeitsrecht
1 Rechtsgrundlage für Corona-Sonderzahlung
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung war, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Nach der Formulierung des BMF "können" stand es den Arbeitgebern frei eine Sonderzahlung leisten, sie mussten es aber nicht. Es gab keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung. Eine gesetzliche Regelung erfolgte lediglich in § 150a SGB XI für Arbeitnehmer in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (sog. "Pflegebonus"). Diese speziellen Sonderzahlungen wurden jedoch aus öffentlichen Mitteln finanziert.
Grundlage für eine Zahlung des Arbeitgebers war daher eine vertragliche Vereinbarung. Dabei konnte es sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln, möglich war aber auch eine Vereinbarung in Form eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Tarifliche Regelungen zur Zahlung einer Corona-Sonderzahlung bestehen derzeit bspw. im Baugewerbe sowie im Dachdeckerhandwerk.
Nachweis der Corona-Sonderzahlung
Die Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden, sodass sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar sind und die Rechtsgrundlage geprüft werden kann. Der Nachweis für den Zusammenhang zwischen der Leistung und der Corona-Krise kann erfolgen durch:
- einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
- ähnliche Vereinbarungen (z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen) oder
- Erklärungen des Arbeitgebers (z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind).
Die Nachweiserleichterungen sind sehr weit gefasst, sodass wohl auch eine Mitarbeiterinformation ausreichen sollte
Hat sich der Arbeitgeber für eine Auszahlung der Corona-Sonderzahlung entschieden, konnte er in einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufnehmen. Zwar ist das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung bei einer einmaligen Zahlung eher unwahrscheinlich, da eine Zahlung aber auch in mehreren Teilbeträgen ausgeschüttet werden kann, ist die Aufnahme eines Freiwilligkeitsvorbehalts immer sinnvoll.
Formulierung Freiwilligkeitsvorbehalt
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und verständlich sein. Ein Vorbehalt könnte danach wie folgt formuliert werden:
"Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von ... EUR (maximal 1.500,00 EUR). Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig und ohne, dass dem Ar...