Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).[1] Eine nachträgliche Ab- bzw. Ummeldung ist unerheblich.

Nach dem Urteil des BFH[2] bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss des Entlastungsbetrags für Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind bilden, für das ihnen weder ein Kinderfreibetrag noch Kindergeld zusteht.

Diese Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[3] Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Kriterien.

Lebt im Haushalt eine andere minderjährige Person, ist dies unbeachtlich.

 
Hinweis

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Aufnahme von Flüchtlingen

Lt. FG Berlin-Brandenburg entfällt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Haushaltsaufnahme eines volljährigen syrischen Flüchtlings, mit dem ein Mietvertrag geschlossen wird, nicht. Die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft[4] erfasst lediglich einen Volljährigen, der nicht als Mieter und/oder Flüchtling im Haushalt lebt, sondern aufgrund einer persönlichen Beziehung zum Steuerpflichtigen wie z. B. als Freund dort wohnt und sich typischerweise am Haushalt finanziell oder tatsächlich beteiligen wird.[5]

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