Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Übergang von Unternehmen. Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer. Ausnahmen. Insolvenzverfahren. ‚Pre-pack’. Fortbestand eines Unternehmens. Übergang eines Unternehmens (Unternehmensteils) im Zuge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit vorherigem ‚pre-pack’
Normenkette
Richtlinie 2001/23/EG Art. 3-5
Beteiligte
Federatie Nederlandse Vakbeweging |
Federatie Nederlandse Vakbeweging |
Heiploeg Seafood International BV |
Heitrans International BV |
Tenor
1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung für die Nichtgeltung der Art. 3 und 4 der Richtlinie für Übergänge von Unternehmen aufgestellte Voraussetzung, dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren „mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde”, erfüllt ist, wenn der Übergang des Unternehmens oder Unternehmensteils vor der Eröffnung eines mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens, in dem er vollzogen wird, im Rahmen eines „Pre-pack”-Verfahrens vorbereitet wird, mit dem hauptsächlich ermöglicht werden soll, dass im Insolvenzverfahren ein Unternehmen, dessen Tätigkeit fortgeführt wird, aufgelöst wird und so die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich befriedigt wird und die Arbeitsplätze so weit wie möglich erhalten bleiben, sofern ein solches „Pre-pack”-Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist.
2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung für die Nichtgeltung der Art. 3 und 4 der Richtlinie für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen aufgestellte Voraussetzung, dass das gegen den Veräußerer eröffnete Konkursverfahren oder entsprechende Verfahren „unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle” durchgeführt wird, erfüllt ist, wenn der Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils in einem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden „Pre-pack”-Verfahren von einem „designierten Insolvenzverwalter” vorbereitet wird, der unter der Aufsicht eines „designierten Insolvenzrichters” steht, und die Vereinbarung über den Übergang nach der Eröffnung des mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens geschlossen und vollzogen wird, sofern ein solches „Pre-pack”-Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 29. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 2020, in dem Verfahren
Federatie Nederlandse Vakbeweging
gegen
Heiploeg Seafood International BV,
Heitrans International BV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi und des Richters N. Wahl,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2021,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Federatie Nederlandse Vakbeweging, vertreten durch F. M. Dekker, Advocaat,
- der Heitrans International BV und der Heiploeg Seafood International BV, vertreten durch B. Kraaipoel, J. F. Fliek und I. Spinath, Advocaten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der niederländischen Gewerkschaft Federatie Nederlandse Vakbeweging (niederländischer Gewerkschaftsbund) (im Folgenden: FNV) und den niederländischen Gesellschaften Heiploeg Seafood International BV und Heitrans International BV (im Folgenden: Heiploeg-neu) wegen der Wahrung der Ansprüche und Rechte der bei diesen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer bei einem Unternehmensübergang, bei dem gegen den Veräußerer ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Mit ...