Tatbestand
A.
Streitig ist die Aufhebung der Vollziehung der von der Beigeladenen für die Antragstellerin angemeldeten und abgeführten Künstler-Abzugsteuer; zu klären sind insbesondere verfahrensrechtliche Wirkungen und Beziehungen zwischen den drei Beteiligten, die Aufteilung des Entgelts einerseits zwischen künstlerischer Darbietung und originär gewerblicher Werbung und andererseits zwischen Inlands- und Auslandsbetätigung sowie ferner die Einbeziehung von Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Künstler-Abzugsteuer.
Die Antragstellerin ist eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft (Inc.), über deren Firma eine gleichnamige dortige Musikgruppe (Band) ihre Konzerttournee-Verträge schließt.
Die Beigeladene ist von einem inländischen …-Hersteller mit Marketingaufgaben betraut.
Am 8. Januar 1996 schloß die Beigeladene mit der Antragstellerin einen Vertrag über deren Sponsoring durch den …-Hersteller (Sponsor-Agreement Anl. A 2 mit Übersetzung Anl. A 1; z.T. Steuerabzug-Akte –StA-A– Bl. 4). Der umfangreiche und mit zahlreichen Anlagen versehene Vertrag regelt u.a. in
Art. IV Werbespots
Mitwirkung sowie Überlassung von Foto- Film- und Fotomaterial durch die Band, Nutzung des Namens der Band für Werbung und Produktion
Art. V Konzerte: Werbung und Promotion
Durchführung der bereits anderweitig organisierten Europa-Tournee seitens der Band mit mindestens … Konzerten gemäß näherer Bestimmung, Werbung durch den Sponsor bei oder im Zusammenhang mit den Konzerten, Plätze für VIP-Gäste des Sponsors.
Art. VII Sponsorgebühr
Gesamtvergütung … US-Dollar; Fälligkeit der Teilbeträge, Abzug der darauf entfallenden Steuern; anteilige Rückerstattungen für evtl. Konzertausfälle.
Nach Eröffnung von Akkreditiven zahlte die Beigeladene ab Januar 1996 Raten und sie behielt Künstler-Abzugsteuer ein (StA-A Bl. 101 f, 64, 103 ff).
Mit Schreiben vom 10. (eingegangen am 12.) Februar 1996 teilte die Beigeladene dem Antragsgegner (Finanzamt –FA–) mit, daß sie bei Fälligkeit die Steuern aus dem Sponsorship für die Antragstellerin anmelden werde, die im übrigen durch Rechtsanwalt und Steuerberater G – ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten – vertreten werde (StA-A Bl. 1 = Anl. F 1).
Dieser beantragte unter dem 18. und 23. März 1996 beim FA eine verbindliche Auskunft dahin, daß sich die Künstler-Abzugsteuer auf das Honorar für 7 Inlandsauftritte beschränke und sich dabei mangels inländischer Betriebsstätte der Band nicht auf die gewerbliche Namenswerbung erstrecke. Das Gesamtentgelt sei zunächst nach der Zahl der insgesamt … Konzerte ländermäßig aufzuteilen. Der Inlandsanteil (…/…) entfalle zu 40 % auf die Auftritte der Band während der zweimonatigen Tournee und zu 60 % auf die einjährige gewerbliche Namenswerbung bei der Sonderproduktion, deren wirtschaftliche Bedeutung sich auf … à … DM bzw. zusammen ca. … DM beziehe (StA-A Bl. 2, 47 = Anl. F 2, A 3).
Das FA lehnte die verbindliche Auskunft am 25. März 1996 ab, weil es sich nicht um eine geplante, sondern um eine bereits realisierte Gestaltung handele, die nach Abgabe der Steueranmeldung – etwa auch mittels Außenprüfung – beurteilt werden könne (StA-A Bl. 52 = Anl. F 6).
Die Beigeladene reichte die ursprüngliche Steueranmeldung für den Streitzeitraum I. Quartal 1996 vom 10. April am 11. April 1996 ein (StA-A Bl. 59 = Anl. F 8).
Die Beigeladene korrespondierte mit der Antragstellerin wegen der Höhe des Steuereinbehalts auf das Gesamtentgelt und übermittelte ihr schließlich per Fax vom 24. Mai 1996 eine zusammenfassende Berechnung (StA-A Bl. 99; Protokoll vom 22. Oktober 1996 S. 4, 6 = Akte des Finanzgerichts –FG-A– Bl. 173, 175). Der Geschäftsführer der Beigeladenen übergab G in einer Besprechung am 30. Mai 1996 eine Kopie der Steueranmeldung vom 10. April 1996 (StA-A Bl. 66 = Anl. F 10; FG-A Bl. 154 ff, 172 ff).
G wandte sich an seine Mandantin – die Antragstellerin – und legte sodann in deren Auftrag am 5. Juni 1996 beim FA Einspruch gegen die Steueranmeldung ein und beantragte zugleich die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung wurde das Gesamtentgelt wiederum nach den Tournee-Ländern aufgeteilt, nunmehr allerdings im Verhältnis der Einwohnerzahlen, wobei auf Deutschland rund 29,3 % entfielen (….000 von ….000 Einwohnern). Hiervon setzte die Antragstellerin wie zuvor 40 % für die hiesigen Auftritte an (StA-A Bl. 61 = Anl. A 4).
Das FA lehnte die AdV am 7. Juni 1996 unter Hinweis auf die am 13. Mai 1996 abgelaufene Einspruchsfrist ab (StA-A Bl. 65 = Anl. F 9).
Am 4. Juli 1996 machte die Antragstellerin beim FA geltend, daß die Einspruchsfrist mangels Bekanntgabe der Steueranmeldung an die Antragstellerin ein Jahr betrage. Bezugnehmend auf das letztgenannte Schreiben des FA beantragte sie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Kenntnis von der Anmeldung habe sie am 30. Mai 1996 erlangt. Weiter hilfsweise beantragte die Antragstellerin Änderung der Steueranmeldung, die als Festsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt änderbar sei (StA-A Bl. 66 = Anl. F 10). Hierüber wurde b...