Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerpflicht des Eigentümers für Entschädigungszahlungen infolge Wertminderung der Nutzungsmöglichkeit der Außenwohnbereiche eines Mietshauses durch erhöhte Verkehrslärmbeeinträchtigung. Entschädigung wegen Verkehrslärmbeeinträchtigung durch Straßenbaumaßnahme. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2001
Leitsatz (redaktionell)
Eine Entschädigung, die der Eigentümer eines Mietshauses vom Straßenbauamt für eine durch eine Straßenbaumaßnahme infolge der erhöhten Verkehrslärmbeeinträchtigung bedingte Wertminderung der Nutzungsmöglichkeit der Außenwohnbereiche (z.B. Loggia, Balkon, Terrasse) erhält, ist weder im Rahmen der Vermietungseinkünfte noch bei den sonstigen Einkünften steuerpflichtig.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a; GG Art. 14 Abs. 3
Tenor
1. In Abänderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2001 … und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2003 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 13.645 DM festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Entschädigungszahlung für die durch eine Straßenbaumaßnahme bewirkte Lärmbeeinträchtigung von Außenwohnbereichen.
Der Kläger ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte der Mitglieder einer Erbengemeinschaft, für die das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) die Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung gesondert festgestellt hat.
Die aus Frau …, Herrn … und … bestehende Erbengemeinschaft war seit 1996 zu 2/3 Miteigentümerin zweier Mietshäuser in …, Brandenburg. Zu 1/3 war die Stadt … Miteigentümerin. Die Stadt … war an den Einnahmen und Ausgaben der Mietshäuser nicht beteiligt. Der Kläger nahm die Verwaltung der Mietshäuser vor.
In den Jahren 2001/2002 wurde vom Brandenburgischen Straßenbauamt die an den beiden Mietshäusern vorbeiführende Straße als Bundesstraße ausgebaut, um den Verkehr der Bundesstraßen B. und B. vom Ortskern auf diesen Bereich zu verlagern. Die Straßenbaumaßnahme wurde auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom … durchgeführt. Im Planfeststellungsbeschluss hat die Planfeststellungsbehörde dem Brandenburgischen Straßenbauamt als Träger des Vorhabens die Auflage erteilt, Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, und hat bestimmt, dass die Betroffenen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld haben, wenn solche Vorkehrungen untunlich sind. Der Planfeststellungsbeschluss hat das Brandenburgische Straßenbauamt verpflichtet, den Eigentümern bestehender baulicher Anlagen die Aufwendungen für die Kosten des passiven Schallschutzes zu erstatten und eine Entschädigung für die Wertminderung der Nutzungsmöglichkeiten von Außenwohnbereichen (z.B. Loggia, Balkon und Terrasse) zu zahlen, wenn der zu erwartende Verkehrslärm bestimmte Immissionsgrenzwerte überschreitet. Nachdem eine vom Brandenburgischen Straßenbauamt in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung festgestellt hat, dass an den beiden Mietshäusern der Erbengemeinschaft die Grenzwerte gemäß dem Planfeststellungsbeschluss überschritten werden und die Eigentümer Anspruch auf Schallschutz entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss haben, teilte das Brandenburgische Straßenbauamt dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2001 mit, dass sich – neben der Erstattung der Kosten für Schallschutzfenster – eine einmalige Entschädigung für die drei vom Lärm betroffenen ungeschützten Balkone in Höhe von 5.668,98 DM ergibt. Die Höhe der Entschädigung wurde gemäß den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen – VLärmSchR 97 – berechnet. Die Entschädigung in Höhe von 5.668,98 DM wurde in 2001 ausbezahlt.
Das FA erließ am 13. Mai 2002 für die Erbengemeinschaft einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2001. Dabei rechnete es die Entschädigung in Höhe von 5.668,98 DM zu den Mieteinnahmen. Nach Abzug der Werbungskosten, bei denen die AfA für die Gebäude entsprechend den Eigentumsanteilen der Erbengemeinschaft zu 2/3 angesetzt wurde, ergaben sich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.976 DM. Der gegen den Bescheid eingelegte Einspruch, mit dem geltend gemacht wurde, die Entschädigung in Höhe von 5.668,98 DM sei nicht als Einnahme anzusetzen, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2003).
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass – wenn die Entschädigung als Einna...