Kurzbeschreibung
Für Dezember 2024 gilt ein geänderter Lohnsteuertarif, der die Steuerentlastungen für die Monate Januar bis November 2024 enthält. Dadurch fällt die Lohnsteuer für Dezember niedriger aus. Dieses Schreiben dient als Formulierungshilfe, um die Arbeitnehmer über die Steuerentlastung zu informieren.
Mitarbeiterinformation zur Steuerentlastung im Dezember 2024
Wir möchten Sie darüber informieren, dass bei Ihrer Entgeltabrechnung im Dezember 2024 eine besondere Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wird. Grund dafür ist eine rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags (Auswirkung auf Lohnsteuer) und des Kinderfreibetrags (Auswirkung auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für das Jahr 2024. Dies kann dazu führen, dass Ihre Lohnsteuer und ggf. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in diesem Monat geringfügig niedriger ausfallen.
Durch die besondere Lohnsteuerberechnung im Dezember 2024 wird gewährleistet, dass die Steuerentlastung für das gesamte Jahr 2024 bei Ihnen ankommt. Sie erhalten daher keine korrigierten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Vormonate. Stattdessen wirkt sich die Entlastung für die Monate Januar bis November nur in Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember aus. I.d.R. beträgt die Steuerentlastung für das gesamte Jahr 2024 ca. 34 EUR (in Steuerklasse 3: ca. 68 EUR) und mindert die Lohnsteuer aus Dezember.
Die Steuerentlastung erhalten - bis auf nachfolgende Ausnahmen - alle Arbeitnehmer, die im Dezember eine Lohn- und Gehaltsabrechnung erhalten und einem steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis unterliegen (individuelle Besteuerung nach Steuerklasse).
Ausnahmen: In Steuerklasse 5 und 6 erhalten Sie bei einem Bruttogehalt ab ca. 2.650 EUR keine Steuerentlastung. Denn um eine Doppelentlastung zu vermeiden, wird die Steuerentlastung nur im ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Dies ist bei Steuerklasse 5 der Arbeitnehmer mit der korrespondierenden Steuerklasse 3. Sofern Ihr Beschäftigungsverhältnis für den ganzen Monat Dezember unterbrochen ist (z.B. wegen Elternzeit, Krankengeldbezug oder unbezahltem Urlaub), erhalten Sie aufgrund der fehlenden Lohn- und Gehaltsabrechnung ebenfalls keine Steuerentlastung. Sie können diese aber durch die Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2024 nachträglich geltend machen.