Ausgangssituation

Um bestimmte, in der Regel höher qualifizierte Mitarbeiter des Unternehmens am Geschäftserfolg zu interessieren, wird zusätzlich zu der festen Vergütung eine erfolgsabhängige Beteiligung gezahlt.

Die erfolgsabhängige Vergütung kann sich an der Erreichung persönlicher Ziele oder am Ergebnis des gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils bzw. einer Abteilung orientieren.

Unternehmensbezogene Ziele sind dabei im Allgemeinen wirtschaftliche Kennziffern, wie der Umsatz und vor allem der Gewinn. Bei der Festlegung persönlicher Ziele sind unterschiedliche Kriterien denkbar, etwa eine konkrete Aufgabenerfüllung, die Arbeitsqualität oder Führungsleistung. Das vorliegende Muster beinhaltet die vertragliche Zusatzvereinbarung über die Beteiligung am Unternehmenserfolg (Gewinnbeteiligung/Tantieme). Als Tantieme wird eine ergebnisabhängige Beteiligung bezeichnet, die in einem Prozentsatz des Umsatzes oder des für eine bestimmte Periode erzielten Überschusses besteht und zusätzlich zu der festen Vergütung gezahlt wird.

Rechtlicher Hintergrund

Rechtsgrundlage einer erfolgsabhängigen Vergütung kann der Arbeitsvertrag, eine Gesamtzusage, Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Regelung sein.

Von der Gewinnbeteiligung ist die Provision zu unterscheiden, durch die der Provisionsberechtigte eine Beteiligung an dem Wert derjenigen Geschäfte erhält, die durch ihn zustande gekommen sind. Die variable Vergütung in Form einer Zielvereinbarung/Bonusregelung wird üblicherweise an die Erreichung persönlicher und unternehmensbezogener Ziele geknüpft.

Sonstige Hinweise

Die Gewinnbeteiligung ist ein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Sie dient nicht – wie etwa eine Gratifikation – der Belohnung der Betriebstreue und kann daher auch nicht mit Stichtagsklauseln versehen werden. Denn es benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen, die Zusage einer solchen Erfolgsvergütung an das Bestehen eines ungekündigten Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu knüpfen, weil entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt nicht durch eine Stichtagsklausel nach Ablauf des Leistungszeitraums wieder entzogen werden können.[1]

Da die Gewinnbeteiligung im gegenseitigen Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt steht, ist es aber möglich, sie nur für diejenigen Zeiten zu zahlen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.[2]

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