[1] Bei Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Kalenderjahres ist ggf. auch die März-Klausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV anzuwenden. Die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres richtet sich auch bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage nach den für die März-Klausel geltenden allgemeinen Grundsätzen.

[2] Unterliegt der Arbeitnehmer, nach dessen Arbeitsentgelt die Insolvenzgeldumlage bemessen werden soll, im ersten Quartal des Kalenderjahres der Krankenversicherungspflicht und überschreitet das laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, wird die Einmalzahlung in allen Versicherungszweigen und auch für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage dem letzten Entgeltabrechnungszeitraumdes Vorjahres zugeordnet.

[3] Wird eine Einmalzahlung in einem Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlt, in dem keine Krankenversicherungspflicht besteht, und liegt dieser Entgeltabrechnungszeitraum im ersten Quartal eines Kalenderjahres, ist für die Zuordnung zum Vorjahr entscheidend, ob die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschritten wird.

[4] Liegt auch keine Rentenversicherungspflicht (z. B. bei Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) vor, ist im Hinblick auf die Anbindung der Bemessung der Insolvenzgeldumlage an das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bei Anwendung der März-Klausel zu prüfen, ob das sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (hilfsweise die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung) überschreitet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?