[1] Frauen, die aufgrund von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten kein Arbeitsentgelt erhalten, dürfen nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden, als wenn sie durchgängig gearbeitet hätten (BAG, Urteil vom 20.9.2000, 5 AZR 924/98). Sie müssen daher während dieser Zeiten so gestellt werden, wie sie stünden, wenn sie durchgängig gearbeitet hätten. Dementsprechend regelt § 21 Abs. 4 MuSchG die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts bei dauerhaften Arbeitsentgeltänderungen. Dabei wird danach unterschieden, ob dauerhafte Änderung des Arbeitsentgelts während des Berechnungszeitraums wirksam werden (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 MuSchG) oder die Wirksamkeit erst nach dem Berechnungszeitraum (§ 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG) eintritt. Dies gilt gleichermaßen für Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z.B. der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis, vgl. Abschnitt 9.2.3.3 "Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses").
[2] Die Art der Berechnung ändert sich jedoch nicht. Soweit das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt z.B. unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden, etwaiger Überstunden- oder Nachtzuschläge ermittelt wurde, sind diese weiter zu berücksichtigen, jedoch sind die geänderten Arbeitsentgelte anzuwenden.
9.2.4.5.1 Änderung der Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums
Wird eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe (z. B. Wechsel von Teil- zu Vollzeitbeschäftigung, Gehaltserhöhung) während des Berechnungszeitraums wirksam, ist diese für den gesamten Berechnungszeitraum zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn die Änderung erst kurz vor Beginn der Schutzfrist eintritt und daher noch keine drei abgerechneten Kalendermonate mit der geänderten Arbeitsentgelthöhe vorliegen. Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts danach nicht möglich, so ist für den nicht beurteilbaren Zeitraum auf das Arbeitsentgelt einer vergleichbar Beschäftigten abzustellen. Die Versicherte wird dadurch so gestellt, als hätte sie für die Zeiten der Schutzfristen ein Arbeitsentgelt in der geänderten Höhe bezogen.
Beispiel 26 – Änderung Arbeitsentgelthöhe im Berechnungszeitraum
Beginn der Schutzfrist am 19.5.
Entgeltabrechnung am 15. für den vorausgegangenen Kalendermonat
Berechnungszeitraum Februar, März, April
Nettoarbeitsentgelt bis 31.3. 2.260 EUR
Abschluss eines Tarifvertrages am 10.1. mit einer Arbeitsentgelterhöhung von 1,5 % zum 1.4.
Nettoarbeitsentgelt ab 1.4. 2.286,54 EUR
Lösung:
Da der Tarifvertrag während des Berechnungszeitraums wirksam wird, ist für die Mutterschaftsgeldberechnung das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 2.286,54 EUR für den gesamten Berechnungszeitraum zugrunde zu legen.
9.2.4.5.2 Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum
[1] Wird eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe erst nach dem Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam, ist diese erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit als Grundlage für die Ermittlung der Mutterschaftsleistungen heranzuziehen. Die Versicherte wird dadurch so gestellt, als hätte sie für die Zeiten der Schutzfristen ein Arbeitsentgelt in der geänderten Höhe bezogen.
[2] Der Arbeitgeber hat die Krankenkasse außerhalb des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" über die Änderungen zu informieren, wenn bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein Nettoarbeitsentgelt von monatlich weniger als 390 bzw. 403 EUR zu Grunde gelegt wurde und sich die Arbeitsentgelthöhe ändert. Gleiches gilt, wenn der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 390 bzw. 403 EUR pro Monat zu Grunde gelegt wurde, aber durch die Änderung dieser Wert unterschritten wird.
[3] Dies gilt nicht, sofern eine Meldung der Arbeitsentgelte durch den Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" ausschließlich wegen der Ausübung von mehreren Beschäftigungen erfolgte, sofern aus allen Beschäftigungen kumuliert ein Arbeitsentgelt vor und nach der Änderung der Arbeitsentgelthöhe von monatlich über 390 bzw. 403 EUR bezogen wurde. Grund hierfür ist, dass in diesen Fallgestaltungen die Höhe des Arbeitsentgelts nur für die Verteilung des Mutterschaftsgeldes auf die beteiligten Arbeitgeber benötigt wird. Die Änderung der Arbeitsentgelthöhe wirkt sich in diesen Fällen nicht auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes aus.
[4] Hiervon zu unterscheiden sind Fallgestaltungen, in denen bei Ausübung von mehreren Beschäftigungen aus allen Beschäftigungen kumuliert ein Arbeitsentgelt vor der Änderung der Arbeitsentgelthöhe von monatlich unter 390 bzw. 403 EUR bezogen wurde. Der Arbeitgeber hat die Krankenkasse außerhalb des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" über die Änderungen der Arbeitsentgelthöhe zu informieren, da sich geänderte Arbeitsentgelthöhe auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes auswirkt. Gleiches gilt, wenn aus allen Beschäftigungen kumuliert ein Arbeitsentgelt von mehr als 390 bzw. 403 EUR monatlich bezogen wurde und durch die Änderung der Arbeitsentgelthöhe dieser Wert unterschritten wird.
Beispie...