[1] Wird eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe erst nach dem Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam, ist diese erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit als Grundlage für die Ermittlung der Mutterschaftsleistungen heranzuziehen. Die Versicherte wird dadurch so gestellt, als hätte sie für die Zeiten der Schutzfristen ein Arbeitsentgelt in der geänderten Höhe bezogen.
[2] Der Arbeitgeber hat die Krankenkasse außerhalb des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" über die Änderungen zu informieren, wenn bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein Nettoarbeitsentgelt von monatlich weniger als 390 bzw. 403 EUR zu Grunde gelegt wurde und sich die Arbeitsentgelthöhe ändert. Gleiches gilt, wenn der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 390 bzw. 403 EUR pro Monat zu Grunde gelegt wurde, aber durch die Änderung dieser Wert unterschritten wird.
[3] Dies gilt nicht, sofern eine Meldung der Arbeitsentgelte durch den Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" ausschließlich wegen der Ausübung von mehreren Beschäftigungen erfolgte, sofern aus allen Beschäftigungen kumuliert ein Arbeitsentgelt vor und nach der Änderung der Arbeitsentgelthöhe von monatlich über 390 bzw. 403 EUR bezogen wurde. Grund hierfür ist, dass in diesen Fallgestaltungen die Höhe des Arbeitsentgelts nur für die Verteilung des Mutterschaftsgeldes auf die beteiligten Arbeitgeber benötigt wird. Die Änderung der Arbeitsentgelthöhe wirkt sich in diesen Fällen nicht auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes aus.
[4] Hiervon zu unterscheiden sind Fallgestaltungen, in denen bei Ausübung von mehreren Beschäftigungen aus allen Beschäftigungen kumuliert ein Arbeitsentgelt vor der Änderung der Arbeitsentgelthöhe von monatlich unter 390 bzw. 403 EUR bezogen wurde. Der Arbeitgeber hat die Krankenkasse außerhalb des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" über die Änderungen der Arbeitsentgelthöhe zu informieren, da sich geänderte Arbeitsentgelthöhe auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes auswirkt. Gleiches gilt, wenn aus allen Beschäftigungen kumuliert ein Arbeitsentgelt von mehr als 390 bzw. 403 EUR monatlich bezogen wurde und durch die Änderung der Arbeitsentgelthöhe dieser Wert unterschritten wird.
Beispiel 27 – Änderung Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum
Beginn der Schutzfrist am 19.5.
Entgeltabrechnung am 15. für den vorausgegangenen Kalendermonat
Berechnungszeitraum Februar, März, April
Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum 2.260 EUR
Abschluss eines Tarifvertrages 15.7. mit einer rückwirkenden Arbeitsentgelterhöhung von 1,5 % zum 1.6.
Nettoarbeitsentgelt ab 1.6. 2.286,54 EUR
Lösung:
Da der Tarifvertrag nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird, ist ab dem Tag der Wirksamkeit (1.6.) das geänderte Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 2.286,54 EUR Grundlage für die Mutterschaftsleistungen.
Da das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt monatlich über 390/403 EUR liegt, hat der Arbeitgeber die Krankenkasse nicht über die Änderung zu informieren.
Beispiel 28 – Änderung Arbeitsentgelthöhe bei vertraglicher Änderung nach dem Berechnungszeitraums
Beginn der Schutzfrist |
4.10. |
Auszubildende bis |
31.8. |
Ausbildungsvergütung von 350 EUR monatlich |
Angestelltenverhältnis ab |
1.9. |
Vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt 1.500 EUR monatlich |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat Berechnungszeitraum 1.6. bis 31.8. |
Lösung: |
Die letzte Entgeltabrechnung war am 5.10. und bezog sich auf den Monat September, der nicht in den Berechnungszeitraum fällt. Die Monate Juni, Juli und August mit dem Arbeitsentgelt aus dem Ausbildungsverhältnis bleiben aber unberücksichtigt (vgl. Beispiel 21 aus dem Abschnitt 9.2.3.3 "Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses"). Daher muss nach den o. g. Grundsätzen das Arbeitsentgelt aus dem Angestelltenverhältnis ab dem 1.9. herangezogen werden. |
[5] Sofern nach dem Berechnungszeitraum bzw. während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG im Unternehmen Kurzarbeit eingeführt wird oder die Arbeitnehmerin Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III bezieht, gilt dies nicht als dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe. Hier ist analog zu den gesetzlichen Vorgaben des § 21 Abs. 2 Nr. 2 [korr.] MuSchG zu verfahren, wonach Arbeitsentgeltkürzungen im Berechnungszeitraum wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis (z.B. Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme) eintreten, nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. Abschnitt 9.2.4.7.4 "Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Versicherten gehen"). Insofern wirkt sich eine bestehende Kurzarbeit sowie die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme i.S.d. § 82a SGB III nach dem Berechnungszeitraum bzw. während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG nicht leistungsmindernd aus. Dies entspricht auch dem Orientierungspapier des BMFSFJ sowie des BMG und BMAS "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit" (vgl. [korr.] Abschnitt III.2.4 ...