[1] Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist ausschließlich der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen.
[2] Der Brutto-Hinzurechnungsbetrag beträgt stets 1/360 der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung oder das Beschäftigungsverhältnis volle zwölf Kalendermonate bestanden hat.
[3] Das kumulierte Regelentgelt ergibt sich aus dem Regelentgelt des laufenden Arbeitsentgelts zuzüglich des Brutto-Hinzurechnungsbetrags der beitragspflichtigen Einmalzahlung.
Formel 7 – Berechnung kumuliertes Regelentgelt
Regelentgelt kumuliert = Regelentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung |
[4] Das kumulierte Regelentgelt ist auf den kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt), die für den Bemessungszeitraum des laufenden Krankengeldes gilt, zu begrenzen.
Beispiel 100 – kumuliertes Regelentgelt
Bruttoarbeitsentgelt |
2.400,00 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlungen |
4.500,00 EUR |
Regelentgelt (2.400,00 EUR : 30 Tage) |
80,00 EUR |
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4.500,00 EUR : 360) |
12,50 EUR |
kumuliertes Regelentgelt |
92,50 EUR |
[5] Das Nettoarbeitsentgelt wird im ersten Schritt ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt.
[6] Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird anschließend um einen kalendertäglichen Netto-Hinzurechnungsbetrag erhöht. Hierzu ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf den Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt das Verhältnis zwischen dem kalendertäglichen Regelentgeltbetrag und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.
[7] Für die Ermittlung des Netto-Hinzurechnungsbetrages ist das Höchstregelentgelt unerheblich. Das bedeutet, dass für die Berechnung auch dann das volle Regelentgelt herangezogen wird, wenn es das Höchstregelentgelt übersteigt. Anderenfalls würde die "individuelle Brutto-/Netto-Lohnrelation" verfälscht mit der Folge, dass der Netto-Hinzurechnungsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt zu hoch wäre.
[8] Das Krankengeld beträgt 70 % des kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Es darf allerdings 90 % des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Außerdem darf das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V nicht höher sein als das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also das laufende Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Netto-Hinzurechnungsbetrages.
Formel 8 – Berechnung kumuliertes Nettoarbeitsentgelt
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt kumuliert = Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung |
Beispiel 101 – Krankengeldberechnung bei Einmalzahlung
Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) |
2.250,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt |
1.650,00 EUR |
Beitragspflichtige Einmalzahlungen |
4.500,00 EUR |
Regelentgelt (2.250,00 EUR : 30 Tage) |
75,00 EUR |
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4.500,00 EUR : 360) |
12,50 EUR |
Kumuliertes Regelentgelt |
87,50 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (1.650,00 EUR : 30 Tage) |
55,00 EUR |
Netto-Hinzurechnungsbetrag ([55,00 EUR : 75,00 EUR] x 12,50 EUR) |
9,17 EUR |
Kumuliertes Nettoarbeitsentgelt |
64,17 EUR |
70 % des kumulierten Regelentgelts |
61,25 EUR |
90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts |
57,75 EUR |
100 % des Nettoarbeitsentgelts |
55,00 EUR |
Krankengeld |
55,00 EUR |
4.1.3.1 Zwölf-Monats-Zeitraum
[1] Der für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen maßgebende Zeitraum umfasst die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Zwölf-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, also mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist.
Beispiel 102 – Bestimmung des Zwölf-Monats-Zeitraums
Beginn der AU |
16.5. |
letzter abgerechneter Kalendermonat |
April |
Ergebnis: |
|
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen |
1.5. des Vorjahres bis 30.4. |
Beispiel 103 – Bestimmung des Zwölf-Monats-Zeitraums
Beginn der AU |
3.5. |
letzter abgerechneter Kalendermonat |
März |
Ergebnis: |
|
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen |
1.4. des Vorjahres bis 31.3. |
[2] § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sowie die Gesetzesbegründung nennen keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist z.B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit oder Familienversicherung des Arbeitsunfähigen immer von einem [zusammenhängenden] Zwölf-Monats-Zeitraum auszugehen.
4.1.3.2 März-Klausel
[1] Gemäß § 23a Abs. 4 SGB IV ist in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen zur Beitragsberechnung dem Vorjahr zuzuor...