[1] Nach § 28 Abs. 2 SGB XIV werden monatliche Entschädigungszahlungen an Geschädigte nach § 83 SGB XIV, die Abfindungen an Geschädigte nach § 84 SGB XIV, die Entschädigungsleistungen an Hinterbliebene nach den §§ 85 bis 88 SGB XIV sowie die Einmalzahlungen nach § 102 Abs. 4 und 5 SGB XIV bei einer im Ausland erlittenen Gewalttat nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet. Diese Freistellung erfolgt laut Gesetzesbegründung in Anerkennung des von den Betroffenen erlittenen Sonderopfers (vgl. BT-Drucks. 19/13824 vom 9.10.2019, S. 182) und berücksichtigt somit einen stark immateriellen Charakter der Entschädigungszahlungen (vgl. BT-Drucks. 19/13824 vom 9.10.2019, S. 207).

[2] Mit der Regelung des § 28 Abs. 2 SGB XIV wird die bisher geltende Privilegierung der Grundrenten nach dem BVG bei der Bewilligung von Sozialleistungen inhaltlich fortgeführt. Anders als bis zum 31.12.2023 wird die Nichtberücksichtigung der Grundrente nach dem BSG, Urteil vom 9.12.1981, 12 RK 29/79, USK 81300 als Einkommen und Vermögen nicht mehr in den einzelnen Gesetzen (insbesondere in § 11a SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder in § 82 SGB XII für die Sozialhilfe) geregelt, sondern einheitlich in § 28 Abs. 2 SGB XIV angeordnet. Die weiteren Leistungen nach dem SGB XIV werden von der Anrechnung nicht ausgenommen.

[3] Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 dritter Teilsatz BVSzGs unterliegt eine Einnahme der Beitragsfreiheit im Anwendungsbereich des § 240 SGB V, wenn diese Einnahme wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Daraus ergibt sich die Wertung, dass die jeweilige Einnahme nicht ein zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts zuzuordnendes Einkommen darstellt. Mit der Regelung des § 28 Abs. 2 SGB XIV ist ein rechtsgebietsüberschreitender Anrechnungsschutz für die darin genannten Entschädigungszahlungen des Sozialen Entschädigungsrechts angeordnet. Diese Einnahmen erfüllen somit den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 3 dritter Teilsatz BVSzGs und sind daher beitragsfrei. Diese Bewertung umfasst im Übrigen nicht nur die Entschädigungszahlungen an Geschädigte, sondern auch die Entschädigungsleistungen an Hinterbliebene. Im Hinblick auf die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Zielsetzung des Gesetzgebers, bei sämtlichen dem Anrechnungsschutz unterliegenden Leistungen die "Anerkennung des von den Betroffenen erlittenen Sonderopfers" zu würdigen, wird die bislang unter Bezugnahme auf ein BSG-Urteil vom 9.12.1981, 12 RK 29/79, USK 81300 gelebte Praxis, die BVG-Grundrenten an Hinterbliebene zur Beitragspflicht heranzuziehen, ab dem Inkrafttreten des SGB XIV aufgegeben.

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