[1] Durch die Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16.12.2005 wurde § 30 DEÜV und damit die Sonderregelung für Listenmeldungen für unständig und kurzfristig Beschäftigte zum 1.1.2006 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Meldungen für diese Personenkreise ausschließlich mit dem Datensatz Meldungen (DSME) und den entsprechenden Datenbausteinen an die Annahmestellen zu übermitteln.

[2] Dies bedeutet, dass auch für kurzfristig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Meldungen (mit Ausnahme der Jahresmeldung) zu erstatten sind wie für versicherungspflichtig Beschäftigte; die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 110 einzutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit 0 zu verschlüsseln. Im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) sind als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" sechs Nullen anzugeben. Im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) der Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit Abgabegrund "92" (UV-Jahresmeldung) ist als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung" das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist.

[3] Sofern eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an- und zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses abmelden. Dabei sind die zeitlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu beachten.

[4] Darüber hinaus kann die kurzfristige Beschäftigung – auch innerhalb einer Rahmenvereinbarung – nach ihrem tatsächlichen Verlauf (tageweise) gemeldet werden.

[5] Seit dem 1.1.2022 sind bei einer Anmeldung aus Anlass der Aufnahme der Beschäftigung sowie bei gleichzeitiger An- und Abmeldung Angaben zur Krankenversicherung erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nachweislich über einen Krankenversicherungsschutz verfügt. In der Meldung ist anzugeben, ob der Beschäftigte gesetzlich oder privat krankenversichert ist bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist (Versicherungsschutz über ein Sondersystem).

[6] Die Minijob-Zentrale meldet dem Arbeitgeber seit dem 1.1.2022 unverzüglich nach Eingang der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben. Da die Rückmeldung unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu erstellen ist, können nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung abgebildet werden. Eine Korrektur der Rückmeldung bei Änderungen der Meldehistorie erfolgt nicht.

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