0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 1 i. d. F. des RRG 1999 enthielt neben der allgemeinen Wartezeit nur noch die nach § 43 Abs. 6 erforderliche Wartezeit von 20 Jahren. Abs. 3 wurde durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) und Art. 1 Nr. 8 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) redaktionell geändert. Ein redaktionelles Versehen in Abs. 1 wurde zum 1.8.2004 durch Art. 1 Nr. 7 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) bereinigt. Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) erfolgte die Ergänzung um Abs. 3a mit Wirkung zum 1.1.2012. Die Einfügung der neuen Wartezeit von 45 Jahren in Abs. 3a ab 1.1.2012 steht im Zusammenhang mit der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38), mit der Versicherte mit außerordentlich langjähriger – nicht selten belastender – Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit eines abschlagsfreien Renteneintritts nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben. Abs. 3a ist durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 neu gefasst worden, da zu diesem Zeitpunkt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit der Möglichkeit des abschlagsfreien Bezuges bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres eingeführt wurde. Hierbei wurde auch die Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren erweitert. In Abs. 2 wurde durch Art. 6 Nr. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 ein Satz eingefügt, dass Kalendermonate nach § 52 nicht auf die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet werden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 51 regelt, welche Zeiten auf die jeweilige Wartezeit anrechenbar sind. Der Begriff der Beitragszeiten sowie die verschiedenen Arten von Beitragszeiten ergeben sich aus den §§ 54, 55 und den ergänzenden Sonderregelungen der §§ 247ff. Die Bestimmung über die auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechenbaren Zeiten für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen (§ 243b) findet sich in § 244 Abs. 2. Die Wartezeit von 15 Jahren ist weiterhin als versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 von Bedeutung. Die Wartezeit von 25 Jahren für die besonderen Leistungen für Bergleute verlangt Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage, Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet. Die 35 Jahre Wartezeit nach Abs. 3 kann mit allen Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt werden. Auf die Wartezeit von 45 Jahren, die zur Erlangung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b) erforderlich ist, werden vorrangig Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen angerechnet, daneben kommen Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. § 244 Abs. 3 enthält einen Ausschluss der Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II. Zugleich ermöglicht § 244 Abs. 3 Satz 2 ausnahmsweise die Glaubhaftmachung von Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder von Leistungen bei Krankheit.
2 Rechtspraxis
2.1 Ermittlung der Wartezeit
Rz. 3
Die nach dem SGB VI relevanten Wartezeiten sind in Jahren zu ermitteln. Der Jahreszeitraum umfasst 12 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2). Dabei wird für die Berechnung der Wartezeit nur noch auf Kalendermonate abgestellt. Ist ein Kalendermonat nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, so zählt er als voller Monat. Treffen dagegen in einem Monat mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammen, wird der Monat nur einmal für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt. Für die im Markenverfahren entrichteten Wochenbeiträge führt dies dazu, dass sie den Kalendermonaten zugeordnet werden, für die sie entsprechend dem Entwertungsdatum entrichtet wurden. Erstreckt sich ein Wochenbeitrag über 2 Monate, so sind beide Monate auf die Wartezeit anrechenbar.
Soweit pflichtversicherte Handwerker und antragspflichtversicherte selbstständig Tätige vor dem 1.1.1992 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, nur für jeden zweiten Monat Pflichtbeiträge zu entrichten, können auch nur die jeweils belegten Monate für die Erfüllung der Wartezeit mitgezählt werden.
2.2 Allgemeine Wartezeit
Rz. 4
Primär sind Beitragszeiten (dies umfasst Pflicht- und freiwillige Beiträge) und die in Abs. 4 gleichgestellten Ersatzzeiten rentenrechtlich relevant für die allgemeine Wartezeit. Darüber hinaus kann eine Wartezeiterfüllung durch einen durchgeführten Versorgungsausgleich, durch Monate aus Zuschlägen a...