Rz. 16
Abs. 1 gibt auch den Zeitpunkt vor, zu dem einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten frühestens Berücksichtigung finden kann. Das Gesetz knüpft insoweit an die Durchführung des Versorgungsausgleichs an. Erst wenn der Versorgungsausgleich i. S. d. Gesetzes durchgeführt ist, tritt dessen Wirksamkeit ein.
Rz. 17
Der Begriff "durchgeführt" wird durch § 52 Abs. 1 Satz 3 näher definiert. Durchgeführt ist danach ein Versorgungsausgleich, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 224 Abs. 1 FamFG (vgl. zur neuen Rechtslage nach dem VersAusglG: BSG, Urteil v. 11.2.2015, B 13 R 9/14 R, Rz. 26). Für den Zeitpunkt, ab dem die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, kommt es daher auf den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich an. Nicht maßgeblich ist § 226 Abs. 4 FamFG also der Zeitpunkt der Antragstellung auf Änderung des Versorgungsausgleichs. Bereits unter der alten Rechtslage hatte das BSG geurteilt, dass maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, nur i. S. d. § 53g Abs. 1 FGG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich sein kann (BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 5a R 72/07; mit Anm. von Kieninger, jurisPR-FamR 22/2008 Anm. 5; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.10.2016, L 21 R 316/16, sowie nachgehend die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BSG, Beschluss v. 12.3.2018, B 13 R 384/16 B). Es ist auch grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekommen ist. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass im Rahmen des Verfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung in eine entsprechende Prüfung eingetreten werden müsste, aus welchen und von wem zu vertretenen Gründen es zu einer Verzögerung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekommen ist; dies würde dem Erfordernis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit über den Zeitpunkt der rechtsgestalteten Wirkung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zuwiderlaufen. Es ist daher für den Beginn der – höheren – Rente unbeachtlich, ob der Ausgleichsberechtigte selbst zur Verzögerung des familiengerichtlichen Verfahrens beigetragen hat oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände hierfür verantwortlich waren. Das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tragen die früheren Ehegatten selbst (vgl. insgesamt BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 5a R 72/07 R; in Fortführung zu BSG, Urteil v. 29.1.1991, 4 RA 67/90; so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.12.2014, L 3 R 356/14; instruktiv auch SG Lüneburg, Gerichtsbescheid v. 14.10.2014, S 1 R 360/11).
Rz. 18
Die neuen Rechtslage ab 1.1.2009 hat insoweit auch zu keiner Änderung geführt; § 53g Abs. 1 FGG ist wortgleich in § 224 Abs. 1 FamFG übernommen worden. Durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurde § 224 FamRG neu geregelt; vgl. im Übrigen auch die Gesetzesmaterialien in BT-Drs. 16/10144 S. 93).
Rz. 19
Auch greifen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Eigentum i. S. d. Art. 14 GG. Der Versorgungsausgleich ist hier ähnlich zu werten wie Hinterbliebenenrenten. Der Versorgungsausgleich dient dem Unterhaltsersatz und nicht dem Lohnersatz und speist Entgeltpunkte nicht aus eigenen Beiträgen. Eigentumsschutz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht für Hinterbliebenenrenten; ein solcher Eigentumsschutz besteht nur, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistung des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfG, Urteil v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78). Eigentumsschutz gilt daher regelmäßig nur für alle Renten aus eigener Versicherung; nicht aber für den versorgungsausgleichsberechtigten Ehepartner (das BVerfG hatte insoweit unter Hinweis auf die Privatnützigkeit, d. h. die Zuordnung zu einem Rechtsträger, gerade dem ausgleichspflichtigen Ehegatten das Eigentumsrecht zugeordnet, vgl. BVerfG, Urteil v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77, Rz. 144 und 148). Den fehlenden Grundrechtseingriff in Art. 14 GG hatte daher das BSG in der zitierten Entscheidung bereits festgestellt (BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 5a R 72/07 R, Rz. 29). Auch ein Ve...