Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer Betriebsratswahl. Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Zahl der regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer. Prognose für die zu erwartende Entwicklung des Personalbestandes. Beeinflussung des Wahlergebnisses. Gekündigte Arbeitnehmer. Kündigungsschutzklage
Leitsatz (redaktionell)
Für die Feststellung der in der Regel tätigen Arbeitnehmer nach § 9 BetrVG bedarf es einerseits eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs wie auch einer Einschätzung der künftigen Entwicklung. Die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die Zahl der Arbeitnehmer, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist. Aus betrieblichen Gründen gekündigte Arbeitnehmer, deren Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen und die gegen die Kündigung Klage erhoben haben, zählen nicht mehr zu den in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer nach § 9 BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, § 9 S. 1, § 19
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 05.09.2006; Aktenzeichen 2 BV 124/06) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 ABN 40/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.09.2006 – 2 BV 124/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 27.03.2006 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die antragstellende Arbeitgeberin führt einen Betrieb für Klima- und Lüftungszubehör. Ob in ihrem Betrieb Anfang des Jahres 2006 regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt waren und ob ein dreiköpfiger Betriebsrat oder ein Betriebsrat aus einer Person zu wählen war, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Bereits im Oktober 2005 hatte die Arbeitgeberin vier Mitarbeiter, die Arbeitnehmer D2xxxx, F1xxxxxx, L2xxxxx und Ö1xxx aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Der Betriebsrat war zu diesen betriebsbedingten Kündigungen angehört worden und hatte den beabsichtigten Kündigungen widersprochen. Sämtliche vier Mitarbeiter hatten Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben.
Im Dezember 2005 hatte die Arbeitgeberin die unternehmerische Entscheidung getroffen, die in ihrem Betrieb bestehende Kanalabteilung und die Schweißerei aus dem Betrieb auszugliedern und auf die Firma P2xxxx S5x GmbH zu übertragen. Auf die am 17.01.2006 zwischen der Arbeitgeberin und der Firma P2xxxx S5x GmbH abgeschlossene Übernahmevereinbarung (Bl. 107 f. d.A.) wird Bezug genommen. Von dieser Übernahmevereinbarung waren zwei Mitarbeiter aus der Schweißerei und zwei Mitarbeiter aus der Abteilung Kanalbau betroffen. Die Mitarbeiter K3xxx und Z1xxxxxxx widersprachen dem Betriebsübergang jeweils mit Schreiben vom 31.01.2006 (Bl. 30, 31 d.A.).
Bei der Aufstellung des Wahlausschreibens vom 31.01.2006 (Bl. 12 d.A.) ging der vom damaligen Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand von insgesamt 25 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus und legte die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf drei fest. Dabei berücksichtigte er unter anderem die bereits im Oktober 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigten vier Arbeitnehmer D2xxxx, F1xxxxxx, L2xxxxx und Ö1xxx sowie die beiden Mitarbeiter K3xxx und Z1xxxxxxx, die dem Betriebsübergang am 31.01.2006 widersprochen hatten.
Mit Schreiben vom 31.01.2006 (Bl. 14 d.A.) forderte die Arbeitgeberin den Wahlvorstand zur Berichtigung der Wählerliste auf. Zur Begründung führte sie an, dass die Mitarbeiter D2xxxx, F1xxxxxx, L2xxxxx und Ö1xxx bei der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr zu berücksichtigen seien, weil ihre Arbeitsplätze dauerhaft entfallen würden. Das Gleiche gelte für die dauerhaft ausgegliederten Arbeitsplätze aus der Schweißerei und der Kanalbauabteilung. Wegen der Ausgliederung würden insgesamt vier, nicht nur zwei Arbeitsplätze dauerhaft entfallen.
Mit Schreiben vom 03.02.2006 (Bl. 18 ff. d.A.) widersprachen sechs im Betrieb der Arbeitgeberin noch beschäftigte Arbeitnehmer der Aufstellung der Wählerliste und dem Wahlausschreiben vom 31.01.2006.
Mit Schreiben vom 08.02.2006 (Bl. 24 ff.d.A.) wies der Wahlvorstand die Einsprüche vom 03.02.2006 gegen die Wählerliste zurück.
Nachdem die Betriebsratswahlen am 27.03.2006 durchgeführt worden waren, wurde am 30.03.2006 das Wahlergebnis bekannt gegeben (Bl. 11 d.A.).
Mit dem am 07.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrte die Arbeitgeberin daraufhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 27.03.2006.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Wahlvorstand sei bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrats unzutreffenderweise von 25 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern ausgegangen, dabei habe er insgesamt sechs Arbeitnehmer zu viel berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung der Anzahl der in der Regel Beschäftigten in ihrem Betrieb sei lediglich von 19 Arbeitnehmern auszugehen, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend seien. Nicht zu berücksichtigen seien die vier M...