Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung bei wiederholter Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub
Leitsatz (amtlich)
Der Urlaub ist auch dann abzugelten, wenn während einer wiederholten Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis endet und der vor Beginn des ersten Erziehungsurlaubs noch nicht gewährte Urlaub zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 17 Abs. 1 BErzGG noch nicht verfallen ist.
Normenkette
BErzGG § 17 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 10.02.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1209/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.02.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.311,33 DM brutto nebst 4 % Zinsen vom verbleibenden Nettobetrag für die Zeit vom 14.09.1999 bis zum 21.09.2000 sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz seit dem 22.09.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien zwischen denen in der Zeit vom 01.08.1984 bis zum 31.07.1999 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als Verkäuferin bestanden hat, streiten um eine Urlaubsabgeltung für 35 Urlaubstage aus dem Jahre 1995 in Höhe von 5.311,33 DM brutto.
Seit dem 08.02.1995 war die Klägerin fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt und befand sich anschließend von September bis zum 21.12.1995 im Mutterschutz. Ab dem 22.12.1995 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub.
In der Zeit vom 11.08.1997 bis zum 11.10.1997 befand sich die Klägerin erneut im Mutterschutz und trat am 11.10.1997 wiederum einen Erziehungsurlaub an.
Mit Schreiben vom 21.06.1999 kündigte die Klägerin fristgerecht zum 31.07.1999 ihr Arbeitsverhältnis gegenüber der Beklagten.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 10.02.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Rheine Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses, der Klägerin am 26.05.2000 zugestellte Urteil, hat diese mit einer am 23.06.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.09.2000 mit einem weiteren am 20.09.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllbar gewesen sei und sie ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.01.1996 herleiten könne, und bekräftigt ihre gegenteilige Ansicht. Darüber hinaus vertritt sie den Rechtsstandpunkt, die Urlaubsabgeltung rechtfertige sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, da die Beklagte ihrem Urlaubsantrag vom 07.11.1995 zu Unrecht nicht entsprochen habe.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 10.02.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.311,33 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz seit dem 14.09.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertritt ihrerseits die Auffassung, die Klägerin könne ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung weder aus § 17 BErzGG herleiten, noch sei er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllbar gewesen, noch habe sie – die Beklagte – seine Erfüllung zugesagt. Schadensersatzansprüche schieden schon deshalb aus, so meint die Beklagte, weil sie es nicht zu vertreten hätte, dass der Urlaub von der Klägerin nicht fristgerecht genommen werden konnte.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert und der entsprechenden Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung für 35 Urlaubstage aus 1995 in Höhe von 5.311,33 DM brutto rechtfertigt sich aus § 17 Abs. 3 BErzGG, wonach der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten hat, wenn das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs endet.
Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien während des zweiten von der Klägerin am 11.10.1997 angetretenen Erziehungsurlaubs unstreitig zum 31...