Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes. Vorliegen eines wichtigen Grundes. Unzumutbarkeit des Einhaltens der Kündigungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 10; BGB § 628 Abs. 2, §§ 626, 315; KSchG § 9
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 20.03.2013; Aktenzeichen 10 Ca 4750/12) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung als Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten.
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Versicherungsvertriebsgesellschaft, seit April 2005 als Agenturdirektor im Außendienst zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von nach seinen Angaben 9.000,00 Euro beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag als Partnerverkäufer im hauptberuflichen Außendienst vom 12. / 23. Juni 2006 (Bl. 93 - 100 d.A.) ist unter Ziff. 8 (Kunden- und Gebietsschutz) geregelt, dass der Kläger keine Alleinvertretung hat und es der Beklagten vorbehalten bleibt, den Umfang des Betreuungsbestands und der vom Kläger geführten Organisationseinheit zu verändern.
Seit dem 27. Februar 2012 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Mit Anwaltsschreiben vom 13. April 2012 (Bl. 32 - 33 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten ua. mit:
"Ihrer Mitteilung vom 03.04.2012 entnehmen wir, dass auf Seiten des Arbeitgebers Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.
Wie dürfen Sie bitten, entsprechende Verhandlungen mit uns aufzunehmen und verhandlungsfähige Vorschläge zu unterbreiten. Unser Mandant steht derzeit zu direkten Kontakten Ihrerseits wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung. Alle Kommunikation führen Sie bitte ausschließlich über uns.
Berücksichtigen Sie bitte, dass nach Angaben des medizinischen Dienstes der Krankenkasse die jetzige länger dauernde Erkrankung unseres Mandanten auf "Mobbing am Arbeitsplatz" zurückzuführen ist.
Die auf ein nicht optimales Arbeitsumfeld zurückzuführenden gesundheitlichen Probleme unseres Mandanten setzen ihn aber nicht außer Stande demnächst seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen.
Wir haben uns gestattet für Ihre Reaktion den 04.05.2012 zu notieren."
Mit drei Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2012 (Bl. 29 - 31 d.A.), 25. Mai 2012 (Bl. 34 - 36 d.A.) sowie 11. Juni 2012 (Bl. 44 - 45 d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte wegen verschiedener Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Zuordnung von ihm geworbener Kunden während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab.
Mit Anwaltsschreiben vom 25. Juni 2012 (Bl. 25 d.A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten erklären:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten ausweislich beiliegender Vollmacht (A) Herrn M1 B1 und kündigen hiermit das bestehende Arbeitsverhältnis unseres Mandanten fristgerecht zum 30.09.2012.
Die Kündigung erfolgt wegen schwerwiegender fortgesetzter Pflichtverletzungen von Ihnen, dementsprechend erhebt unser Mandant gegen Sie Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes."
Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2012 (Bl. 26 - 27 d.A.) ließ der Kläger der Beklagten mitteilen:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben wegen Ihrer schwerwiegenden Vertragsverletzungen das Anstellungsverhältnis von Herrn M1 B1, B2str. 12, 12345 G1 außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist von drei Monaten für unseren Mandanten kündigen müssen.
Sie haben wiederholt versäumt, Kunden, die unser Mandant geworben hatte, zu betreuen und damit Provisionsansprüche unseres Mandanten gefährdet. Sie haben außerdem Kunden, die unserem Mandanten zugeordnet waren, zu anderen Vertriebsdirektionen und anderen Vermittlern, z. B. zu VD D1 zugeordnet.
Sie haben es verabsäumt, bei Kunden, die unser Mandant geworben hatte, die die Versicherungsbeiträge nicht erbracht haben, während der Arbeitsunfähigkeit unseres Mandanten nachzuarbeiten, z. B. die Kunden [vier Kunden werden benannt].
Als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes fordert unser Mandant gem. § 628 Abs. 2, §§ 9, 10 KSchG einen Betrag von einem Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr, mithin 7,5 x 9.000,00 €, also 67.500,00 €.
Sollte die Zahlung nicht bis zum 01.08.2012 eingehen, sind wir im Prozess."
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 30. September 2012 fort. Ab Oktober 2012 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Bezirksleiter (Hauptvertretung) für eine andere Versicherungsgruppe auf (vgl. den Ausdruck seines Internetprofils Bl. 102 - 105 d.A.).
Mit der am 6. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Abfindung in der vorgerichtlich geltend gemachten Höhe als Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB.
Der Kläger hat - zusammengefasst - vorgetragen: Die durchgängi...