Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtstellung des Wirtschaftsausschusses. Recht auf Unterrichtung durch Übermittlung von elektronischen Dateien
Leitsatz (redaktionell)
Ein Antrag des Betriebsrats auf Unterrichtung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses durch Übermittlung elektronischer Dateien ist schon deshalb nicht begründet, weil für die Behandlung eines Informationsverlangens eine materielle Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG besteht.
Normenkette
BetrVG § 106 Abs. 2 S. 1, § 109 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 03.02.2016; Aktenzeichen 4 BV 93/15) |
Nachgehend
Tenor
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Arbeitgeberin die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch elektronische Dateien.
Die Arbeitgeberin ist im D -Verbund für die internationalen Express-Produkte zuständig. Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat, der aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages die Bereiche Vertrieb, Zentrale, und Operationeller Bereich mit insgesamt 20 Betrieben und dem D Frachtzentrum S (HUB S ) vertritt.
Die Arbeitgeberin übermittelt dem Wirtschaftsausschuss vor den Sitzungen den sog. "WA-Report" in Form einer passwortgeschützten Excel-Datei sowie als Hardcopys die Reports "Joiner Leaver" (Eintritte und Austritte im Unternehmen, 1 - 3 Seiten ), "Quick Sales" (Umsatzzahlen, ca. 7 Seiten), "Gema" (Kundenforderungen wegen beschädigter Sendungen, Verlust von Sendungen, Falschzustellungen etc., ca. 3 Seiten) und "Beschwerde" (Anzahl der Kundenbeschwerden, ca. 4 Seiten). Kostenstellenberichte werden dem Wirtschaftsausschuss vor der Wirtschaftsausschusssitzung im Excel-Format auf drei nach der Sitzung zurückzugebenden Laptops zur Verfügung gestellt. Ein Kopieren der Daten ist nicht möglich.
Mit seinem am 24.07.2015 bei dem Arbeitsgericht Bonn eingereichten Antrag begehrt der Gesamtbetriebsrat die Überlassung aller Reports an die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses als bearbeitungsfähige Dateien, damit der Wirtschaftsausschuss durch die Verarbeitung der Daten in anderen Datenbanken die Entwicklungen und Risiken für bestimmte Standorte und Produkte rechtzeitig ausmachen zu können.
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
- festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses des Gesamtbetriebsrats die Reports "WA-Report", "Kostenstellenberichte", "Joiner Leaver Report", "Quick Sales Report", "Gema Report" und den "Beschwerde Report" drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln;
- hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses des Gesamtbetriebsrats die Reports "WA-Report", "Kostenstellenberichte", "Joiner Leaver Report", "Quick Sales Report", "Gema Report" und den "Beschwerde Report" rechtzeitig, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses auf elektronischem Wege als elektrische Datei im Excel-Format zu übermitteln.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 03.02.2016 als unbegründet zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Wirtschaftsausschuss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon keine Kopien der ihm in Papierform überlassen Unterlagen fertigen dürfe. Erst recht dürfe er daher die ihm in Form elektronischer Daten überlassen Informationen nicht elektronisch verarbeiten. Die Gefahr, dass durch die Verarbeitung der überlassenen Daten Informationen über den Kreis der Berechtigten hinaus gelangen würden, sei groß. Dem Interesse des Wirtschaftsausschusses, sich angemessen auf die anstehenden Ausschusssitzungen vorbereiten zu können, werde durch rechtzeitig vorher überlassene Unterlagen hinreichend Rechnung getragen.
Der Beschluss ist dem Gesamtbetriebsrat am 17.02.2016 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist am 02.03.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18.05.2016 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Der Gesamtbetriebsrat rügt, das Arbeitsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Wirtschaftsausschuss die elektronischen Dateien weiterverarbeiten wolle. Ferner habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Absicht des Wirtschaftsausschusses, einzelne Zahlen zu entnehmen um damit eigene Berechnungen in anderen Dateien anzustellen, der Anfertigung einer Kopie Pa...