Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Mitbestimmung. Unterlassungsanspruch. grober Verstoß. einstweilige Verfügung
Leitsatz (amtlich)
1. In der Weigerung des Arbeitgebers, den örtlich zuständigen Betriebsrat nicht nur in einem Einzelfall sondern im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsänderung, bezüglich derer mit dem Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart wurde ganz allgemein bei anstehenden Versetzungen nicht mehr nach Maßgabe der §§ 99 ff BetrVG zu beteiligen, liegt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflichten nach dem BetrVG.
2. Ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG ermöglicht auf Antrag des Betriebsrats den Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch die bestimmte Versetzungsmaßnahmen ohne Beteiligung des örtlichen Betriebsrats nach Maßgabe der §§ 99, 100 BetrVG untersagt und dem Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld angedroht werden.
Normenkette
BetrVG §§ 23, 99-100; ArbGG § 85
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 09.01.2004; Aktenzeichen 13 BVGa 1/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom09.01.2004 – 13 BVGa 1/04 wird zurückgewiesen.
Aus Klarstellungsgründen wird der Tenor des Beschlusses erster Instanz neugefasst:
Der Antragsgegnerin wird untersagt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Köln – 3 BV 242/03 – Versetzungen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Beteiligung des Antragstellers gemäß §§ 99, 100 BetrVG aus dem Betrieb Köln/Essen in den Betrieb Ratingen vorzunehmen, es sei denn, die Versetzung erfolgt im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer.
Der Antragsgegnerin wir für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Beteiligungsrechten des Antragstellers nach §§ 99, 100 BetrVG und deren einstweilige Sicherung im Wege einer Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist der für den Betrieb K. der Antragsgegnerin zuständige Betriebsrat.
Die Antragsgegnerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen der Computerbranche. Sie besitzt nach der im Jahr 2002 erfolgten Fusion mit der Firma C. unter anderem einen Betrieb in Köln. Von den dort beschäftigten ca. 225 Arbeitnehmern werden ca. 47 Arbeitnehmer in einem Betriebsteil in E. eingesetzt. Daneben gehört zum Unternehmen der Antragsgegnerin ein Betrieb in R. mit mehr als 1000 Mitarbeitern.
Im Zuge der geplanten Umstrukturierung und Zusammenführung der Betriebe der fusionierten Unternehmen C. und H. beabsichtigt die Antragsgegnerin, den Betriebsteil in E. zu schließen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer in den Betrieb in R. einzugliedern. Hierüber hat sie einen Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen, der darin seine Zustimmung zu den mit der örtlichen Verlagerung evtl. verbundenen Versetzungen erklärt hat. Eine Mandatierung des Gesamtbetriebsrats durch den Antragsteller hat nicht stattgefunden.
Die Antragsgegnerin hat bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts in vorliegenden Verfahren drei Mitarbeiter vom Betriebsteil in E. in den Betrieb R. versetzt, ohne den Antragsteller dabei – wie von diesem verlangt – gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.
Hiergegen hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 3 BV 242/03 das Hauptsacheverfahren auf Aufhebung der Versetzungen vor dem Arbeitsgericht K. anhängig gemacht.
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der noch ausstehenden Versetzungen der restlichen Arbeitnehmer aus dem E. Betriebsteil nach R. erklärt, dass sie auch insoweit nicht beabsichtige, den Antragsteller gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.
Dagegen richtet sich der vom Antragsteller beim Arbeitsgericht Köln eingereichte Antrag, der Antragsgegnerin bis zur Klärung in der Hauptsache Versetzungen von Mitarbeitern aus dem Betrieb K. in den Betrieb R. ohne Beteiligung des Betriebsrats im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen.
Der Antragsteller macht im wesentlichen geltend, dass die Antragsgegnerin das ihm zustehende Beteiligungsrecht aus §§ 99, 100 BetrVG dadurch beharrlich verletze, dass sie ihn bei drei bis zum damaligen Zeitpunkt durchgeführten Versetzungen nicht beteiligt habe und auch hinsichtlich der restlichen Versetzungen nicht beabsichtige, ihn zu beteiligen.
Der ihm danach in der Hauptsache zustehende Unterlassungsanspruch sei auch durch einstweilige Verfügung zu sichern. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund, da eine Aufhebung der Versetzungen im Verfahren nach § 101 BetrVG wegen der Schließung des Betriebsteils in E. nicht mehr möglich sei und sein Beteiligungsrecht deshalb leer laufen würde.
Hinsichtlich der Einzelheiten des weiteren Vorbringens wird auf den Antrag vom 5.01.2004 Bezug genommen.
Der Antragsteller hat beantragt,
- der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 3 BV 242/03 – Arbeitsgericht Köln – Versetzungen von Mitarbeitern/-innen ohne Beteiligung des ...