Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Berufung mangels Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil
Leitsatz (redaktionell)
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG unzulässig, wenn sie keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen erkennen lässt. Die bloße Wiederholung von Tatsachen und Rechtsausführungen in der ersten Instanz reicht nicht aus.
Normenkette
BGB § 612a; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 19.08.2021; Aktenzeichen 11 Ca 815/20) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. August 2021, Az. 11 Ca 815/20, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen und Vergütung wegen Annahmeverzugs.
Die Klägerin (geb. 1966, verwitwet) war bei der Beklagten seit dem 1. März 2019 als Verkäuferin zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt. Die Beklagte betreibt in A-Stadt eine ARAL-Tankstelle; sie beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer iSv. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. März 2019 mit der Überschrift
"Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte"
haben die Parteien ua. folgendes geregelt:
"§ 7 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist variabel und richtet sich nach dem monatlichen Schichtplan. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.
Die Firma ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Falle betrieblicher Notwendigkeit Überstunden zu leisten. Er ist verpflichtet, Nacht-/ Wechselschicht-/ Sonntags-/ Mehr- und Überarbeit zu leisten. Es handelt sich um einen 24-Stunden-Wechselschichtbetrieb."
In einem "Personalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte" vom 11. März 2019 kreuzte die Klägerin bei folgenden Fragen das Kästchen "nein" an:
"Üben Sie weitere Beschäftigungen aus?
Ergibt die Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte mehr als EUR 450?"
Die Tankstelle war ursprünglich täglich 24 Stunden geöffnet. Ab 6. April 2020 reduzierte die Beklagte wegen geringeren Verkehrsaufkommens in der Corona-Pandemie die Öffnungszeiten auf 18 Stunden, weil sie nachts von 23:00 bis 05:00 Uhr schloss.
Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis wie folgt ab:
Monat 2019/2020 |
Arbeitszeit Std. |
Lohn €/Std. |
Mankogel € |
Zuschlag Nacht € |
Zuschlag Feiertag € |
UrlaubB+ Abgeltung € |
Gesamtbrutto € |
März 19 |
48 |
9,19 |
x |
x |
x |
x |
441,12 |
April |
39 |
9,19 |
x |
x |
x |
x |
358,41 |
Mai |
42 |
9,19 |
x |
x |
x |
x |
385,98 |
Juni |
46,5 |
9,19 |
x |
x |
x |
x |
427,34 |
Juli |
43 |
9,19 |
x |
x |
x |
x |
395,17 |
Aug. |
48 |
9,19 |
5,00 |
x |
x |
x |
446,12 |
Sept. |
65 |
9,19 |
5,00 |
13,79 |
x |
x |
616,14 |
Okt. |
41 |
9,19 |
5,00 |
55,14 |
x |
x |
436,93 |
Nov. |
44 |
9,19 |
5,00 |
96,50 |
x |
x |
505,86 |
Dez. |
37 |
9,19 |
5,00 |
85,01 |
68,93 |
105,69 |
604,66 |
Jan. 20 |
96 |
9,35 |
5,00 |
70,13 |
93,50 |
x |
1.066,23 |
Feb. |
96 |
9,35 |
5,00 |
112,20 |
x |
x |
1.014,80 |
März |
40 |
9,35 |
5,00 |
70,13 |
x |
74,80 |
523,93 |
April |
48 |
9,35 |
5,00 |
x |
x |
x |
453,80 |
Mai |
48 |
9,35 |
5,00 |
x |
x |
x |
453,80 |
Juni |
48 |
9,35 |
5,00 |
x |
x |
x |
453,80 |
Juli |
34 |
9,35 |
5,00 |
x |
x |
x |
322,90 |
Aug. |
36 |
9,35 |
5,00 |
x |
x |
x |
341,60 |
Sept. |
48 |
9,35 |
5,00 |
x |
x |
x |
453,80 |
Okt. |
19 |
9,35 |
5,00 |
x |
x |
396,43 |
579,08 |
Nov. |
35 |
9,35 |
5,00 |
x |
x |
x |
332,25 |
Am 6. Oktober 2020 führten die Parteien ein Gespräch. Die Klägerin beschwerte sich darüber, dass sie im neuen Schichtplan von der Beklagten für den restlichen Monat Oktober 2020 lediglich für 14 Stunden eingeteilt worden war. Sie erklärte der Beklagten, die Schichteinteilung sei vertragswidrig, sie wolle gemäß der vertraglichen Vereinbarung 20 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Beklagte bot der Klägerin an, sie 20 Stunden im Monat zu beschäftigen. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Nach dem Vortrag der Klägerin soll ihr die Beklagte geantwortet haben, dass sie sich "etwas anderes einfallen" lassen müsse; sie werde sich melden, wenn sie sich entschieden habe.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15. November 2020. Diese Kündigung, die von der Beklagten unterzeichnet war, wies die Klägerin wegen des Fehlens einer Originalvollmachtsurkunde zurück. Daraufhin kündigte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2020 erneut. Die Klägerin erhob gegen beide Kündigungen rechtzeitig Klage. Sie meint, die Kündigungen seien wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB unwirksam. Im Weg der Klageerweiterung verlangt sie Vergütung wegen Annahmeverzugs. Sie ist der Ansicht, nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG gelte eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Die Beklagte sei daher zur Zahlung von Vergütungsdifferenzen iHv. insgesamt € 7.185,04 brutto für die Zeit von März 2019 bis November 2020 verpflichtet; für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 schulde sie ihr weitere € 1.620...