Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Verzugspauschale bei rechtzeitig veranlasstem Überweisungsauftrag
Leitsatz (amtlich)
Bei der geschuldeten Arbeitsvergütung als Schickschuld ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Leistung i.S.v. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Erbringung der geschuldeten Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt der Leistungserfolgs abzustellen.
Normenkette
BGB §§ 13, 193, 269 Abs. 1-2, §§ 270, 270 Abs. 1, 4, § 288 Abs. 5, § 362 Abs. 1, § 614; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 533; BGB § 286 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 21.03.2017; Aktenzeichen 8 Ca 1355/16) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung der Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB).
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 28. Februar/03. März 2009 (Bl. 105 - 109 d. A.) bei der Beklagten vom 01. April 2009 bis 28. Februar 2017 als Ingenieur gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 4.140,00 EUR beschäftigt.
Die von der Beklagten geschuldete monatliche Vergütung wurde von ihr jeweils aufgrund eines Online-Überweisungsauftrags auf das Konto des Klägers überwiesen. Dabei erfolgte die Abbuchung und Wertstellung auf dem Konto der Beklagten hinsichtlich der (Netto-)Vergütung für Juli 2016 am 01. August 2016, für August 2016 am 01. September 2016, für September 2016 am 04. Oktober 2016, für Oktober 2016 am 02. November 2016, für November 2016 (Gehalt und Weihnachtsgratifikation) am 01. Dezember 2016 und für Dezember 2016 am 02. Januar 2017 (Bl. 171 - 176 d. A.). Die Gutschrift und Wertstellung auf dem Konto des Klägers erfolgte jeweils einen Tag später, d.h. hinsichtlich der überwiesenen Vergütung für Juli 2016 am 02. August 2016, für August 2016 am 02. September 2016, für September 2016 am 05. Oktober 2016, für Oktober 2016 am 03. November 2016, für November 2016 am 02. Dezember 2016 und für Dezember 2016 am 03. Januar 2017 (Bl. 101 - 104 d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2017 (Bl. 98, 99 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
"(...)
Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 23. Januar 2017 weisen wir zunächst darauf hin, dass sich die Fälligkeit des Arbeitslohns grundsätzlich nach § 614 BGB richtet. Danach ist die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Somit sind Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, der Arbeitgeber hat den Lohn zu zahlen nachdem der Arbeitnehmer seine Arbeit geleistet hat.
Im betreffenden Arbeitsvertrag ist eine Monatsvergütung vereinbart, somit wird die Vergütung nach Monaten bemessen. Der Arbeitgeber somit muss erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, d.h. am ersten Tag des folgenden Monats zahlen.
Gemäß den vorliegenden Kontoauszügen wurden die fraglichen Zahlungen zu diesen Terminen geleistet:
01.08.2016
01.09.2016
04.10.2016
02.11.2016
01.12.2016
02.01.2017
Das sind die Termine der Wertstellungen, d.h. die von Ihnen genannten Termine stimmen hiermit nicht überein. Mein Mandant ist nicht für verspätete Wertstellungen bei der Empfängerbank verantwortlich.
Es ist festzustellen, dass die Zahlungen aufgrund von Feier-/Sonntagen in 3 Fällen tatsächlich verspätet waren, in 3 Fällen jedoch rechtzeitig.
Unser Mandant wird daher einen pauschalen Schadenersatz von 3 x 40,00 € = 120,00 € anweisen. Die darüber hinaus geltend gemachten Zahlungen werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung bitten wir Sie, uns als zustellungsbevollmächtigt anzugeben."
Daraufhin zahlte die Beklagte gemäß ihrer Ankündigung im vorgenannten Schreiben an den Kläger 120,00 EUR.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten erstinstanzlich zuletzt die Zahlung einer Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) in Höhe eines Betrags von insgesamt 160,00 EUR verlangt, der sich aus jeweils 40,00 EUR wegen Verzugs mit der Gehaltszahlung für die Monate Juli bis Dezember 2016 (6 x 40,00 EUR = 240,00 EUR) sowie weiterer 40,00 EUR für November 2016 wegen Verzugs mit der Sonderzahlung abzüglich des gezahlten Betrags von 120,00 EUR ergibt (280,00 EUR - 120,00 EUR = 160,00 EUR).
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, hinsichtlich der Gehaltszahlungen für die Monate Juli bis Dezember 2016 liege keine rechtzeitige Erfüllungshandlung vor. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. April 2008 - C-306/06 - sei die rechtzeitige Anweisung nicht ausreichend. Für den Monat November 2016 sei eine zweite Schuldnerpauschale angefallen, weil neben der Gehaltszahlung auch ein Verzug bezüglich der Sonderzahlung gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages eingetreten sei. Hiervon sei die von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 120,00 EUR abzuziehen, die sich aufgrund der Tilgungsbestimmu...