(1) Treten Beamtinnen oder Beamte aufgrund des § 26 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder werden sie aufgrund des § 26 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamtenrechtliche Stellung finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

 

(2) Im Fall des § 26 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

 

(3) 1In den Fällen des § 26 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. 2Die Verfügung wird mit der Bekanntgabe an die Beamtin oder den Beamten wirksam. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 26 Abs. 4.

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