(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. 2Beamtinnen und Beamte können außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. 3Die Landesregierung kann die Voraussetzungen für die Erstellung der Beurteilungen anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln. 4Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil; die Beurteilung während der Probezeit kann mit der Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung schließen.
(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. 2Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beurteilungen außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen erfolgen. 3In der Rechtsverordnung können für Beamtinnen und Beamte des Landes auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen werden.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens regeln, insbesondere
1. |
die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, |
2. |
den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale und deren Gewichtung zueinander, |
3. |
ein Bewertungssystem für die Beurteilung, |
4. |
den Beurteilungsmaßstab, insbesondere die Festlegung von Richtwerten, und |
5. |
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, insbesondere aufgrund einer Altersgrenze, für bestimmte Statusämter oder aufgrund besonderer persönlicher Umstände der Beamtinnen und Beamten. |
(3) Das Innenministerium, das Justizministerium und das Kultusministerium können für bestimmte Berufsgruppen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 jeweils abweichende Regelungen treffen.
(4 [Bis 24.06.2024: 2] ) 1Die Beurteilungen sind den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und auf Verlangen mit ihnen zu besprechen. 2Eine schriftliche Äußerung der Beamtin oder des Beamten zu der Beurteilung ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.
(5 [Bis 24.06.2024: 3] ) 1Beamtinnen und Beamten wird auf ihren Antrag nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, beim Wechsel des Dienstherrn oder zum Zweck der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes vom letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis erteilt. 2Das Dienstzeugnis muss Angaben über Art und Dauer der bekleideten Ämter sowie auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistung enthalten.