(1) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung ihrer obersten Dienstbehörde Dienstkleidung und Dienstrangabzeichen zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. 2Für Beamtinnen und Beamte des Landes erlässt die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium diese Bestimmungen.
(2) 1Freie Dienstkleidung erhalten
1. |
die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, |
2. |
die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des Werkdienstes im Justizvollzug, |
2a. |
die Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes, |
3. |
die technischen Beamtinnen und Beamten der Landesfeuerwehrschule, |
4. |
die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten nach § 23 des Feuerwehrgesetzes, |
wenn sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind. 2Das Innenministerium kann für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 Nr. 1 [Vom 30.12.2015 bis 07.01.2022: , Nr. 2a] und 3, das Justizministerium für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 Nr. 2 und Nummer 2 a jeweils im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird und in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist.
(3) 1Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamtinnen und Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss. 2Das Ministerium Ländlicher Raum [Vom 28.02.2012 bis 07.01.2022: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz] kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen über
1. |
die Gewährung des Dienstkleidungszuschusses und |
2. |
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung |
erlassen.
(4) 1Beamtinnen und Beamten, denen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verboten wird, kann das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. 2§ 39 Satz 2 BeamtStG gilt entsprechend.
(5) 1Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes tragen beim Einsatz in stehenden geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete pseudonymisierte individuelle Kennzeichnung. 2Die erforderlichen personenbezogenen Daten der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes werden mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnungen erhoben und gespeichert. 3Zweck der Erhebung ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierbarkeit. 4Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 5Die personenbezogenen Daten sind sechs Monate nach dem Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind. 6Das Innenministerium regelt das Nähere zu Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Kennzeichnung nach diesem Absatz durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG hinsichtlich des Erscheinungsbilds der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung bestimmen.