(1)[2] 1Für einen Vollstreckungstitel nach § 80 a, der vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) liegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) gestellt werden. 2Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach § 80a Absatz 5 kann innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 25. Juni 2024 gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis nicht länger als drei Jahre vor dem 25. Juni 2024 liegt.

Bis 24.06.2024:

(1) Für einen Vollstreckungstitel nach § 80 a, der vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) liegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 437) gestellt werden.

 

(2) 1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug, des mittleren und gehobenen Werkdienstes im Justizvollzug und des mittleren und gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes können durch schriftliche Erklärung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften einmalig erklären, dass sie unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 1 Heilfürsorge in Anspruch nehmen werden. 2Sie erhalten dann ab dem zweiten auf den Ablauf der Ausschlussfrist folgenden Monat Heilfürsorge. 3§ 79 Absatz 1 a Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(3)[3] 1Für dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge von Bezirksnotarinnen und Bezirksnotaren, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern und Amtsanwältinnen und Amtsanwälten, deren Beurteilungszeitraum vor dem erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung des Justizministeriums nach § 51 Absatz 3 endet, ist die Beurteilungsverordnung in ihrer bis einschließlich 24. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge der Lehrkräfte im Schuldienst bis zum erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung des Kultusministeriums nach § 51 Absatz 3.

[1] § 93 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 25.06.2024.
[3] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 25.06.2024.

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