Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeldrecht. Verschiebung des Bemessungszeitraums. schwangerschaftsbedingte Erkrankung nach früherer Fehlgeburt. Kausalität zwischen Erkrankung und Einkommensausfall. Theorie der wesentlichen Bedingung. Verneinung des erkrankungsbedingten Einkommenswegfalls bei Erkrankung während der Elternzeit für ein älteres Kind
Orientierungssatz
1. § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 Halbs 2 BEEG verlangt für die Fälle schwangerschaftsbedingter Erkrankungen zusätzlich, dass dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit resultiert. Notwendig ist also ein kausaler Zusammenhang zwischen schwangerschaftsbedingter Krankheit und Einkommensausfall (hier verneint für den Fall einer schwangerschaftsbedingter Erkrankung aufgrund einer Fehlgeburt während der Elternzeit für ein älteres Kind).
2. Der Gesetzgeber wollte durch die Privilegierung schwangerschaftsbedingter Erkrankungen gewährleisten, dass sich das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht nachteilig auswirkt im Hinblick auf das bei der Bemessung des Elterngeldes als Entgeltersatzleistung nicht zu berücksichtigende Krankengeld.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung.
Die 1979 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des am 26.12.2016 geborenen A. G. (im Folgenden: A) sowie des am 12.04.2019 geborenen C. G. (im Folgenden: C). Beide Eltern leben mit ihren Söhnen in einem Haushalt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Sohnes bezog die Klägerin vom 21.11. bis 25.12.2016 Mutterschaftsleistungen und im Anschluss hieran bis zum 25.02.2018 Elterngeld. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Sohnes befand sich die Klägerin vom 10.03.2019 bis 16.06.2019 im Mutterschutz und bezog Mutterschaftsleistungen.
Am 06.05.2019 beantragte die Klägerin anlässlich der Geburt von C die Bewilligung von Basiselterngeld für dessen 1. bis 12. Lebensmonat. Sie legte Atteste der Fachärztin für Frauenheilkunde v. A. und ihrer Hausärztin Dr. B.-M. vor, ausweislich derer sie in den Zeiträumen 30.09.2017 bis 01.12.2017 und 31.12.2017 bis 23.02.2018 schwanger gewesen sei und jeweils eine Fehlgeburt gehabt habe. Sie sei daher nach der 2. Fehlgeburt im Februar 2018 bis einschließlich 31.01.2019 nicht arbeitsfähig gewesen. Ergänzend führte die Klägerin aus, dass sie kein Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen habe. Allerdings habe sie am 23.10.2017 die Zusage für einen Krippenplatz für A zum 01.04.2018 erhalten. Es sei daher trotz der ursprünglich für 2 Jahre bewilligten Elternzeit beabsichtigt gewesen, ab dem 01.05.2018 wieder arbeiten zu gehen. Bei der Beantragung der Elternzeit habe sie sich die Option offengehalten, diese zu verkürzen. Dann sei sie im Herbst 2017 (30.09.2017) wieder schwanger gewesen. Am 08.11.2017 habe sie ihren ersten Termin bei der Frauenärztin gehabt, die die Schwangerschaft bestätigt habe. Den Krippenplatz habe sie daraufhin wieder abgesagt. Ihren Arbeitgeber habe sie nach der 12. Schwangerschaftswoche informieren wollen, dass sie zum 01.05.2018 wieder arbeiten komme. Leider sei es dazu nicht gekommen, weil sie das Kind am 01.12.2017 verloren habe. Wegen des abgesagten Krippenplatzes sei eine Arbeitsaufnahme zum 01.05.2018 nicht mehr möglich gewesen. Nachdem sie am 30.12.2017 wieder schwanger gewesen sei und dieses Kind am 23.02.2018 erneut verloren habe, habe es ihr den Boden unter den Füßen weggezogen. Daraufhin sei seitens der behandelnden Frauenärztin und später ihrer Hausärztin Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Nach den erlittenen Fehlgeburten habe sie keinen Kontakt zu ihrem Arbeitgeber aufgenommen wegen einer früher geplanten Arbeitsaufnahme.
Mit Bescheid vom 28.05.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat von C. Für den 1. und 2. Lebensmonat ergab sich kein und für den 3. Lebensmonat ein geringerer Auszahlungsbetrag iHv 574,88 € wegen der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen. Für den 4. bis 9. Lebensmonat wurden 689,86 € und für den 10. bis 12. Lebensmonat (Wegfall des Geschwisterbonus) 614,86 € monatlich bewilligt. Der Berechnung legte die Beklagte bei einem Bemessungszeitraum von März 2018 bis einschließlich Februar 2019 ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit iHv 12.728,70 € zugrunde. In diesem Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin lediglich von Dezember 2018 bis Februar 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Von März 2018 bis November 2018 übte sie keine Tätigkeit aus.
Mit ihrem Widerspruch vom 17.06.2019 machte die Klägerin geltend, sie habe im Bemessungszeitraum Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen zweier Schwangerschaften mit a...