Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Elterngeldberechnung. Bestimmung des Bemessungszeitraums. schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Einkommenswegfall. niedrigeres Elterngeld in Folge der Verschiebung des Bemessungszeitraums. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Bei der Bemessung des Elterngeldes bleiben nach § 2 Abs 7 S 6 BEEG solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Dies gilt auch dann, wenn durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums Monate ohne oder mit geringerem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Grundlage der Elterngeldberechnung werden und infolge dessen insgesamt niedrigeres Elterngeld gezahlt wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten auch in der Berufung nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Elterngeldes.
Die 1971 geborene Klägerin ist bei der Sparkasse I beschäftigt. Im August 2004 gebar sie ihre Tochter O, im Januar 2006 brachte sie ihre Zwillinge K und M zur Welt. Bis einschließlich September 2006 befand sie sich in Elternzeit, danach nahm sie ihre Tätigkeit bei der Sparkasse I in Vollzeit wieder auf. Ab dem 07.03.2008 bis zum 10.05.2007 erhielt die Klägerin, die erneut schwanger war, Krankengeld auf Grund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Während des Bezuges von Krankengeld arbeitete sie im Rahmen einer Wiedereingliederung sechs Stunden täglich und erhielt durch ihren Arbeitgeber ein entsprechend vermindertes Arbeitsentgelt. Ab dem 11.05.2007 bis zum 26.06.2007 nahm die Klägerin den ihr zustehenden Resturlaub, so dass der Arbeitgeber nunmehr wieder Arbeitsentgelt entsprechend einer Vollzeittätigkeit zahlte. Ab dem 27.06.2007 bis zum 16.10.2007 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Am 21.08.2007 wurde ihr Sohn B geboren.
Am 27.08.2007 beantragte sie Elterngeld aus vorangegangenen Erwerbseinkommen für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes B. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 09.11.2007 Elterngeld für den ersten Lebensmonat des Kindes in Höhe von 0 EUR, für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 72,03 EUR sowie für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von je 540,22 EUR. Für die Berechnung des Elterngeldes wurde das Einkommen der Monate Oktober 2006 bis Januar 2007 herangezogen, wobei Einmalzahlungen in den Monaten November und Dezember 2006 unberücksichtigt blieben.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit einem Widerspruch und machte u.a. geltend, bei der Berechnung sei ihr Einkommen in den Monaten Mai und Juni 2007 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl sie ab 11.05.2007 Urlaub genommen habe und nicht krank geschrieben gewesen sei. In dieser Zeit habe sie reguläres Gehalt bezogen. In der Zeit vom 05.02.2007 bis zum 10.05.2007 habe sie sich zudem in einer Wiedereingliederung im Umfang von sechs Stunden täglich befunden. Sie habe diesen Weg gewählt, da eine Arbeitszeitverkürzung auch nach der Geburt nicht mehr änderbar gewesen wäre. Sie fordere daher die Berücksichtigung ihrer Einkünfte zwischen den Erziehungszeiten ihrer drei älteren Kinder.
Mit Schreiben vom 18.01.2008 wandte der Beklagte sich an die Klägerin. Die Klägerin habe ab 27.06.2007 Mutterschaftsgeld bezogen. In der Zeit von Februar bis Mai 2007 sei eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung bescheinigt worden. Daher ergebe sich ein Bemessungszeitraum von Februar 2006 bis Januar 2007. In diesem Zeitraum habe die Klägerin auf Grund von Elternzeit von Februar bis September 2006 keine Einkünfte erzielt. Daher hätten nur die Einkünfte von Oktober 2006 bis Januar 2007 Berücksichtigung finden können.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 06.02.2008 wurde der Widerspruch durch die Bezirksregierung Münster zurückgewiesen.
Am 12.02.2008 hat die Klägerin daraufhin mit dem Begehren der Berücksichtigung der Entgeltzahlungen des Arbeitgebers für die Monate Februar bis Mai 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Regelung des § 2 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) dürfe keine Anwendung finden, da sie trotz Erkrankung weiterhin gearbeitet habe und Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht weggefallen sei.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2010 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:
"Zu Recht hat der Beklagte den Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Elterngeldes auf die Monate Februar 2006 bis Januar 2007 festgesetzt. § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG bestimmt, dass Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Danach ergäbe sich für die Klägerin grundsätzlich ein Bemessungszeitraum von August 2006 bis Juli 2007. Dieser Bemessungszeitraum ist jedoch ...