Zusammenfassung
Der Begriff Nachhaltigkeit wird weder einheitlich verwendet, noch ist er gesetzlich einheitlich definiert. Das Thema Nachhaltigkeit und Corporate Social Responsibility ("gesellschaftliche Unternehmensverantwortung") umfasst das nachhaltige Wirtschaften eines Unternehmens mit einer mittel-/langfristigen Perspektive. Die 3 zentralen Dimensionen der Nachhaltigkeit – Ökologie, Ökonomie und Soziales – spielen bei der Betrachtung der Nachhaltigkeit von Maßnahmen eine entscheidende Rolle. Quasi immer spielen aber auch soziale, wirtschaftliche und ökologische Belange im Rahmen eines Teilbereichs der Nachhaltigkeit zusammen.
Infographic
Arbeitsrecht
1 Rechtsrahmen und Nachhaltigkeitsberichterstattung
Ein wichtiger Punkt, der den Begriff Nachhaltigkeit und insbesondere die darin enthaltene gesellschaftliche Verantwortung kennzeichnet, ist der Aspekt der Freiwilligkeit. Unternehmen nehmen gerade dann gesellschaftliche Verantwortung wahr, wenn sie nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern darüber hinaus eigene Standards setzen. Allerdings haben Unternehmen in den Bereichen der Nachhaltigkeit zahlreiche rechtliche Anforderungen zu erfüllen, die den Ausgangspunkt für weitere freiwillige Maßnahmen darstellen. Ein Beispiel hierfür ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das einerseits in die Lieferketten "eindringt" und andererseits den Unternehmen Spielräume lässt.
Dabei gibt es neben den klassischen Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen (Unwirksamkeit von Maßnahmen, Bußgelder, Strafbarkeit, etc.) gerade im Umfeld der Nachhaltigkeit auch umfassende Dokumentationspflichten. Selbst wenn ein Handeln oder Unterlassen nicht mit einer direkt für das Unternehmen spürbaren Rechtsfolge geahndet wird, können bzw. müssen die Pflichtverletzungen, Selbstverpflichtungen und freiwillige Zusagen in den Geschäftsberichten der Unternehmen dokumentiert werden und sind damit öffentlichkeitswirksam. Mit der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) weitet die Europäische Union diese unternehmensbezogenen Berichtspflichten weiter aus. Insbesondere große Unternehmen müssen ab den kommenden Geschäftsjahren einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Der Nachhaltigkeitsbericht wird voraussichtlich als Teil des Lageberichts eines Unternehmens zu erstellen und zu veröffentlichen sein. Auch wenn kleine Unternehmen – rein rechtlich betrachtet – nicht im Anwendungsbereich der CSRD sind, dürfte das Interesse der Öffentlichkeit auch in Bezug auf kleinere Unternehmen wachsen. Insofern kann es auch für diese Unternehmen sinnvoll sein, zumindest einen Teil der Standards zu erfüllen.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft auch den HR-Bereich. Zum einen ist HR ein wichtiger Faktor im Unternehmen, um nachhaltige Ziele und die hierfür notwendigen Maßnahmen umzusetzen. In einen Nachhaltigkeitsbericht können dann auch nur die umgesetzten oder angestrebten Maßnahmen aufgenommen werden. Zum anderen muss HR zukünftig wichtige Daten für den Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung stellen. Zur inhaltlichen Vereinheitlichung und Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat die Europäische Kommission eine Reihe von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erlassen. Die erlassenen Standards enthalten nicht nur allgemeine Vorgaben über Gestaltung (ESRS 1) und Mindestinhalt (ESRS 2) der Nachhaltigkeitsberichte, sondern auch Vorgaben zu den Themen Umwelt (ESRS E), Soziales (ESRS S) und Governance (ESRS G). Die erforderlichen Angaben finden sich in erster Linie in den sog. themenbezogenen Standards ESRS S1 und ESRS S2. Insbesondere in den sozialen Standards finden sich sozial- und arbeitsrechtliche Elemente:
- In den ESRS S1 müssen Angaben zur eigenen Belegschaft und
- in den ESRS S2 Angaben über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gemacht werden.
HR-Abteilungen sollten sich frühzeitig über den konkreten Inhalt der Berichtspflichten informieren und sicherstellen, dass die Daten für den jeweiligen Berichtszeitraum auch tatsächlich vorliegen.
2 Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie
Die im Unternehmen festgelegte Nachhaltigkeitsstrategie muss anschließend durch Einzelmaßnahmen umgesetzt werden. Die Personalarbeit an sich ist als Querschnittsfunktion an vielen Stellen beteiligt und setzt die Unternehmensstrategie in vielen Bereichen des Unternehmens maßgeblich um. Dabei muss das Arbeitsrecht schon bei der Planung zukünftiger Maßnahmen frühzeitig berücksichtigt werden. Insbesondere gibt es für die Unternehmen keinen "arbeitsrechtlichen Bonus" bei der Umsetzung ihrer Nachhaltigkeitsstrategie.
2.1 Arbeitsrechtliche Schranken
Ausgangspunkt für die entsprechende Umsetzung der Maßnahmen gegenüber den Arbeitnehmern ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweisen, bestimmte Tätigkeiten in einer definierten Art und Weise auszuführen.
Die Schranken des Direktionsrechtes können zunächst in den gesetzlichen Vorgaben liegen. So...