(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden personellen und organisatorischen Maßnahmen mitzubestimmen:
1. |
Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, |
3. |
Übertragung eines anderen Amtes mit
b) |
anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, |
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4. |
Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Tarifbeschäftigten, |
5. |
Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, |
6. |
Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit, |
8. |
Abordnung für länger als insgesamt sechs Monate, |
9. |
Zuweisung für länger als insgesamt sechs Monate, |
10. |
Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate, |
11. |
Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle
a) |
für länger als insgesamt sechs Monate, |
b) |
unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets, |
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12. |
Ablehnung eines Antrags auf
b) |
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung auf Grund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften, |
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13. |
fristgemäße Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie oder er die Entlassung nicht selbst beantragt hat, |
14. |
ordentliche Kündigung durch die Dienststelle, |
16. |
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, |
17. |
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, |
18. |
Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen, |
19. |
Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18, |
20. |
Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit, |
21. |
Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt, |
22. |
Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung, |
23. |
Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen, |
24. |
Erlass von Beurteilungsrichtlinien, |
25. |
Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen, |
26. |
Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13, 14 und 19, |
27. |
Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamtinnen und Beamten, |
28. |
Bestellung von Personal- und Vertrauensärztinnen und -ärzten, |
29. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, |
30. |
Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, |
31. |
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, |
32. |
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglichen, |
33. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, |
34. |
Zulassung zum Aufstieg in die höhere Laufbahngruppe, |
35. |
Verlängerung der Probezeit bei Beamtinnen und Beamten, |
36. |
Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern, |
37. |
Bestellung und Abberufung von behördlichen Datenschutzbeauftragten und Beauftragten der Dienststelle für Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, |
38. |
Bestellung und Abberufung von behördlichen Fachkräften für Arbeitssicherheit, soweit nicht abschließend gesetzlich geregelt. |
(2) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfallentscheidungen im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit sie nicht von Absatz 1 erfasst werden.
(3) 1Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei. 2Absatz 1 Nummern 8 bis 10 gilt für die Angehörigen der Dienststelle Polizei nur auf ihren Antrag, soweit Zeiträume von mehr als zwölf Monaten nicht überschritten werden. 3Absatz 1 Nummern 8 bis 10 gilt für Angehörige des pädagogischen Personals an Schulen nur auf ihren Antrag. 4Absatz 1 Nummern 11 und 15 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag. 5Die Dienststelle hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren.
(4) 1Vor der fristlosen Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten, der außerordentlichen Kü...