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Kündigung nach Weigerung, rote Arbeitshose zu tragen LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.5.2024, 3 SLa 224/24 Ein Arbeitnehmer, der mehrfach gegen die Kleiderordnung in seinem Betrieb verstoßen hatte, erhielt die Kündigung. Das LAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz[1], dass es sich bei der vorgeschriebenen roten Hose um Arbeitsschutzkleidung handelt und die Anordnung vom Weisungsrecht der Arbeitgeberin gedeckt ist. Die Arbeitshosen in der Signalfarbe Rot sind zum Schutz der Arbeitnehmer sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten geeignet. Anordnung Arbeitskleidung
[1] ArbG Solingen, Urteil v. 15.3.2024, Az. 1 Ca 1749/23

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