0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst. In ihr sind die früheren §§ 136 (Leistungsentgelt) und 137 (Leistungsgruppe), die durch dasselbe Gesetz aufgehoben wurden, aufgegangen. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Nr. 3 geändert und Satz 3 angefügt.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 25.12.2008 geändert durch das Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794).
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 erneut geändert durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009 (BGBl. I S. 1959).
Abs. 1 wurde zum 1.1.2011 geändert durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung v. 22.12.2010 – GKV-FinG – (BGBl. I S. 2309).
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden Abs. 1 geändert und die Abs. 2 und 3 neu gefasst durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011 (BGBl. I S. 2592).
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 133 nach § 153 überführt und neu gefasst. Dabei wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 24.7.2014 geändert durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (LPartStAnpG) v. 18.7.2014 (BGBl. I S. 1042).
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2016 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) geändert.
Abs. 1 wird durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert (Wegfall der besonderen Beitragsbemessungsgrenze für das Bundesgebiet West durch Änderung des Abs. 1 Satz 4 Nr. 1).
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2023 angefügt.
Abs. 1 wurde durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung beschreibt die Umsetzung des der Bemessung zugrunde zu legenden Bruttoentgelts aus dem Bemessungszeitraum nach § 151 oder aufgrund einer fiktiven Bemessung nach § 132 in ein Leistungsentgelt als Nettoentgelt, aus dem das konkrete Arbeitslosengeld (Alg) nach Maßgabe des § 149 als allgemeiner Leistungssatz oder erhöhter Leistungssatz prozentual errechnet werden kann (4. Stufe der Berechnung des Alg). Die Berechnungen sind nach § 154 für den Kalendertag vorzunehmen. Das ergibt sich allerdings schon aus dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 Satz 1.
Rz. 2a
Abs. 1 Satz 1 definiert das Leistungsentgelt. Dabei handelt es sich um die Differenz aus dem Bemessungsentgelt (brutto) und den nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Abzügen. Die Abzüge werden abschließend aufgelistet, weitere Verminderungen kommen nicht in Betracht. Insoweit kommt es auf eine Differenz zum realen Nettoentgelt nicht an. Anders als in der Vergangenheit spielen nicht mehr die gewöhnlich beim Arbeitnehmer anfallenden gesetzlichen Abzüge eine Rolle, sondern allein die ausdrücklich benannten Positionen. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass sich das Alg als Entgeltersatzleistung am bisherigen oder ersatzweise zukünftig entsprechend der Einordnung in Qualifikationsgruppen (§ 152) erzielbaren Nettolohn orientiert. Daraus resultiert die Höhe des Alg als eine Nettolohnersatzquote (60 % oder 67 % des Leistungsentgelts), die aus § 149 hervorgegangen ist.
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 2 legt die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag als Abzüge vom Bemessungsentgelt fest. Diese Aufzählung ist abschließend. Damit wird erreicht, dass nicht die individuellen Abzüge im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln und zu berechnen sind, sondern angesichts der Massenverwaltung beim Alg bei der Ermittlung des Leistungsentgelts nur diejenigen Abzüge zu berücksichtigen sind, die der Gesetzgeber nach Art und Höhe als Berechnungsfaktoren bzw. Bemessungsparameter für unumgänglich hält. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, bleiben unberücksichtigt (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1). Unerheblich ist, ob zuletzt überhaupt Abzüge vorgenommen worden sind oder nicht. Bezugsgröße ist demnach das Bemessungsentgelt selbst, nicht mehr wechselnde Beitragssätze (vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil v. 8.2.2007...