Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Bemessungszeitraum. Nichtberücksichtigung von Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des § 2 Abs 7 S 6 BEEG, wonach Kalendermonate wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt bleiben, ist vom Wortlaut her eindeutig bestimmt und bedarf keiner verfassungskonformen Auslegung.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ein höheres Elterngeld, als ihr von der Beklagten bewilligt wurde.
Unter dem 14.10.2008 beantragte sie Elterngeld für ihre am 9.9.2008 geborene Tochter Lena Amelie. Die Klägerin konnte ab dem 8.5.2008 aufgrund einer Risikoschwangerschaft nicht mehr voll arbeiten, war des weiteren vom 28.7.2008 bis zum 1.8.2008 voll arbeitsunfähig (BA 9) und erhielt ab dem 3.8. 2008 bis zum 9.11.2008 Mutterschaftsgeld.
Mit Bescheid vom 9.1.2009 bewilligte ihr die Beklagte Elterngeld in Höhe von 659,08 € monatlich für den Zeitraum vom 9.11.2008 bis zum 8.9.2009. Hierbei legte sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit im Bemessungszeitraum Mai 2007 bis April 2008 in Höhe von 946,95 € zu Grunde. Das Gesamtnettoeinkommen im Berechnungszeitraum betrug 11.363,36 €, auf den Monatsdurchschnitt bezogen 946, 95 €, davon 69,6 % als Elterngeld, mithin 659,08 €.
Mit Widerspruch vom 13.1.2009 wandte sich die Klägerin hiergegen: Bei der Bestimmung der 12 Kalendermonate als Berechnungsgrundlage würden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld wie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken sei, nicht mitgezählt. Bei ihr sei nun diese Regel angewandt worden, und es seien drei Monate mit einer ganz geringen Einbuße gegen drei Monate Arbeitslosigkeit getäuscht worden. So habe sich das Elterngeld fast halbiert. Das könne nicht sein, weil die Regel ja vor Einbußen schützen solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld ab dem 3.8.2008 seien als Bemessungszeitraum zunächst die Monate August 2007 bis Juli 2008 zu Grunde zu legen. Infolge des partiellen Beschäftigungsverbots wegen einer Risikoschwangerschaft vom 8.5.2008 sei die Klägerin ihrer Nebentätigkeit nicht mehr nachgegangen, weswegen auch ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dieser Zeit teilweise weggefallen sei. Aus diesem Grunde verschiebe sich der Bemessungszeitraum auf die Zeit von Mai 2007 bis April 2008. Die in diesem Zeitraum fallenden Monate der Arbeitslosigkeit sowie der Monat, in dem die Klägerin noch schwangerschaftsbedingt erkrankt gewesen sei, könnten dagegen nicht aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert werden. Nach dem zwingenden
Wortlaut des Gesetzes blieben lediglich Kalendermonate wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückführenden Erkrankung unberücksichtigt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 29.4.2009 vorliegende Klage: Vor der Geburt ihrer Tochter Lene Amelie am 9.9.2008 sei sie bereits einmal schwanger gewesen. Aufgrund dieser Schwangerschaft sei sie in der Zeit vom 29.1.2007 bis 31.5.2007 schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen. Die Schwangerschaft sei durch Abbruch am 6.3.2007 beendet worden. In der Zeit nach der Erkrankung sei sie zunächst arbeitslos gewesen. Ab dem 17. 9.2007 sei sie wieder einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ab November 2007 habe sie zudem eine Nebentätigkeit auf 400,- € - Basis ausgeübt. Als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes sei von der Beklagten die Zeit von Mai 2007 bis April 2008 festgelegt worden. Grund hierfür sei der Bezug von Mutterschaftsgeld im Monat August 2008 sowie die schwangerschaftsbedingte Erkrankung in den Monaten Mai bis August 2008 gewesen. Richtig wäre es gewesen, bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten den Zeitraum von September 2007 bis August 2008 heranzuziehen. § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei so zu verstehen, dass besondere gesundheitliche Risiken Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zu deren Nachteil gereichen sollen. Sinn des Gesetzes sei, erkrankte Schwangere gerade vor Einkommenseinbußen zu schützen. Die Regelung des § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Monate, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei oder sich das Erwerbseinkommen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung verringert habe, aus dem Bemessungszeitraum herausfielen und das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den restlichen Kalendermonaten gebildet werde. Daher sei bei ihr das Durchschnittseinkommen aus den Monaten September 2007 bis April 2008 zu ermitteln gew...