0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 17 des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) zum 1.1.2022 in Kraft getreten.
Zum 1.7.2023 wurde Abs. 2 durch Art. 1 NR. 26 des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) angefügt.
Zum 1.1.2024 wurde Abs. 1 Satz 2 durch Art. 7 Nr. 1 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 406) angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt erstmals ab dem 1.1.2022 in einem neuen Dritten Abschnitt zum 6. Kapitel des SGB XI die generelle Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung.
Bereits im Gesetzentwurf zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) war in § 69 ein Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Pflegeversicherung, allerdings nur für die Investitionsförderung der Pflegeeinrichtungen, als eigenständiger dritter Abschnitt vorgesehen. Allerdings stand die Norm unter dem Vorbehalt, dass die Länder und Gemeinden den Zuschuss auf Dauer und in voller Höhe refinanzieren würden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 und 129). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Norm dann zunächst dergestalt geändert, dass statt eines Bundeszuschusses ein Finanzierungsbeitrag der Länder vorgesehen wurde (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 65), bevor sie im Vermittlungsausschuss schließlich ganz gestrichen wurde (vgl. BT-Drs. 12/6424 S. 3). Das zum 1.1.1995 in Kraft getretene SGB XI enthielt somit keine entsprechende Regelung. Die soziale Pflegeversicherung sollte sich allein aus den Beiträgen finanzieren. Die nun getroffene Regelung in § 61a wurde im Gesetzgebungsverfahren zum GVWG auch erst durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit aufgenommen (vgl. BT-Drs. 19/30550 S. 94) und aufgrund ihrer Bedeutung als Dritter Abschnitt im 6. Kapitel des SGB XI eingefügt (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 65). Sie trat zunächst nur in Gestalt des heutigen Abs. 1 Satz 1 in Kraft und wurde seitdem sukzessive erweitert bzw. teilweise auch wieder ausgesetzt.
Ähnliche Vorschriften gibt es mit § 221 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung und mit § 213 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung.
Abs. 1 regelt die Höhe der Beteiligung und die Zahlungsmodalitäten. Abs. 2 regelt die Rückzahlungsmodalitäten der gewährten Darlehen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass der Bund zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Mrd. EUR in monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichsfonds nach § 65 leistet.
Diese Beteiligung des Bundes wurde notwendig, da die Pflegekassen u. a. durch die Corona-Pandemie erheblichen einnahme- und ausgabenseitigen Belastungen ausgesetzt waren. Neben einem erneuten Zuschuss i. H. v. 1,2 Mrd. EUR nach § 153 für das Jahr 2022 und der zur Liquiditätssicherung geschaffenen Möglichkeit der Darlehensgewährung für den Ausgleichsfonds in § 12 Abs. 4a des Haushaltsgesetzes 2022 (zur Rückzahlung vgl. Abs. 2) wurde ergänzend die Beteiligung des Bundes durch Zahlung eines jährlichen pauschalen Zuschusses gesetzlich geregelt.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 regelt für die Jahre 2024 bis 2027 die Aussetzung der Zahlungen nach Abs. 1 Satz 1 und Wiederaufnahme erst ab 2028.
Damit regelt der Gesetzgeber nach nur 2 Jahren des Bestehens der pauschalen Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung, dass dies vorübergehend nicht zu erfolgen hat. Hierzu kam es aufgrund von Haushaltslücken, die sich im Zuge der Beratungen für den Bundeshaushalt 2024 gezeigt haben und infolgedessen Einsparbeträge aus den Einzelhaushalten der Bundesressorts zu erbringen waren (vgl. BT-Drs. 20/8298 S. 24).
Rz. 5
Abs. 2 sieht vor, dass das vom Bund entsprechend dem Haushaltsgesetz 2022 der sozialen Pflegeversicherung gewährte Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR in Höhe von 0,5 Mrd. EUR bis zum 31.12.2023 und in Höhe von 0,5 Mrd. EUR bis zum 31.12.2028 zurückzuzahlen ist.
Die Regelung wurde aufgrund der andauernden angespannten Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung aufgenommen (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 73), nachdem in § 12a des Haushaltsgesetzes 2022 v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 890) eine Regelung zur Gewährung eines unverzinsten Darlehens als Liquiditätshilfe in Höhe von 1 Mrd. EUR zugunsten des Ausgleichsfonds nach § 65 geschaffen wurde, für den Fall, dass dieser nicht alle Zuweisungen nach § 67 (regelt den monatlichen Finanzausgleich unter den Pflegekassen, Näheres vgl. Kommentierung dort) erfüllen kann. Das Darlehen sollte ursprünglich noch im Haushaltsjahr 2022 zurückgezahlt werden, wobei für den Fall, dass die Mittel des Ausgleichsfonds nicht ausreichen sollten, um das Liquiditätsdarlehen rechtzeitig vollständig zurückzuzahlen, die zinsfreie Stundung der ausstehenden Beträge bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres, also 2023, vorgesehen wurde. Nachdem absehbar war, dass auch diese Stundung für die vollständige Rückzahlung nicht ausreichen würde, wurde Abs. 2 zum 1.7.2023 in das...