Rz. 77
Für die Zustimmung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet hat (vgl. Rz. 67) und dadurch das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet hat. Anderenfalls ist die Kündigung trotz Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.[1] Der Arbeitgeber braucht jedoch wie im Anhörungsverfahren nur seinen Kündigungsentschluss zu begründen; er ist nicht verpflichtet, alle wesentlichen Gründe zu nennen, die eine Kündigung möglicherweise rechtfertigen. Die Zustimmung des Betriebsrats bezieht sich in diesem Fall allerdings auch nur auf die Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt hat. Der Arbeitgeber ist deshalb auch hier an die von ihm getroffene Auswahl der Kündigungsgründe gebunden.[2]
Rz. 78
Bei groben Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ist der Betriebsratsbeschluss nichtig, z. B. bei Nichtladung des Ersatzmitglieds für das betroffene Betriebsratsmitglied.[3] Der Arbeitgeber darf aber nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses vertrauen, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende oder sein Vertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt.[4] Das entspricht im Ergebnis der Sphärentheorie, wie sie für § 102 BetrVG gilt.[5] Dennoch lehnt die ganz herrschende Literatur eine Anwendung der Sphärentheorie bei § 103 BetrVG ab und betont den Unterschied zwischen beiden Verfahren.[6] Trotz der Unterschiede in den Voraussetzungen und Wirkungen zwischen § 102 BetrVG und § 103 BetrVG ist jedoch von einem Gleichklang auszugehen, denn die Argumente des Rechtsscheins sind dort wie hier die gleichen.[7]
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