Zusammenfassung
Urlaubsabgeltung ist der monetäre Ersatz von zustehendem, jedoch nicht gewährtem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers und neben dem Urlaubsgeld und dem Urlaubsentgelt eine von 3 Leistungsarten in Verbindung mit dem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers. Während das Urlaubsentgelt als Entgeltfortzahlung für die Zeit des Urlaubs und Urlaubsgeld als freiwillige Leistung im Zusammenhang mit dem Urlaub gezahlt werden, kommt die Urlaubsabgeltung ausschließlich bei Beendigung der Beschäftigung in Betracht.
Arbeitsrecht: Kann ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Erholungsurlaub nicht nehmen, muss der Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten werden. Die Tarifvertragsparteien sind frei, von der gesetzlichen Regelung der Urlaubsabgeltung in § 7 Abs. 4 BUrlG zugunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs durch Zahlung von Geldbeträgen ist im bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 134 BGB unwirksam. Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt entsprechend § 11 Abs. 1 BUrlG. Die früher geltende Surrogatstheorie, nach welcher der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubs betrachtet und deshalb entsprechend behandelt wurde, wurde mittlerweile aufgegeben. Mittlerweile ist der Abgeltungsanspruch ein eigener, vom Urlaubsanspruch losgelöster Geldanspruch (BAG, Urteil v. 19.5.2015, 9 AZR 725/13).
Lohnsteuer: Die Urlaubsabgeltung gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Vorschriften zur Feststellung eines sonstigen Bezugs und für die besondere Berechnung der Lohnsteuer enthält § 39b Abs. 3 EStG.
Sozialversicherung: Für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung wird die Rechtsprechung des BAG berücksichtigt (BAG, Urteil v. 22.1.2019, 9 AZR 45/16 und BAG, Urteil v. 22.1.2019, 9 AZR 328/16). Ursprung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C-118/13).
Entgelt |
LSt |
SV |
Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs |
pflichtig |
pflichtig |
Urlaubsabgeltung wegen Beendigung der Beschäftigung |
pflichtig |
pflichtig |
Zinsen aus Urlaubsabgeltung |
frei |
frei |
Arbeitsrecht
1 Voraussetzungen des Abgeltungsanspruchs
Aufbauend auf dem Erholungsgedanken ist das Bundesurlaubsgesetz geprägt von dem Grundsatz, dass Urlaub in Form von Freizeit zu gewähren und zu nehmen ist. Die finanzielle Urlaubsabgeltung durch Zahlung von Geldbeträgen anstelle der Freistellung von der Arbeitspflicht widerspricht diesem Grundsatz.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs ist, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Eine Auszahlung des Urlaubs während der Beschäftigung ist nicht möglich. Es spielt keine Rolle, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub in Gestalt von Freizeit zu gewähren. Ebenso wenig ist die erfolglose Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer Voraussetzung des Abgeltungsanspruchs. Resturlaub ist auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer durch gerichtlichen Vergleich verzichten.
Kein Erlöschen durch Arbeitsunfähigkeit
Der Urlaubsanspruch sowie der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen nach geänderter Rechtsprechung auch bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit und bleiben erhalten. Besteht in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis fort, kann der Mitarbeiter zwar den Urlaubsanspruch an sich übertragen, nicht aber die Urlaubsabgeltung verlangen.
Bei Beendigung der Beschäftigung hat der Mitarbeiter auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Anspruch ist als reiner Geldanspruch nicht an die Fristenregelung des BUrlG gebunden und kann deshalb auch noch mehrere Monate nach dem Ende der Beschäftigung geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter zum Ende der Beschäftigung arbeitsfähig ist.
Nach der Rechtsprechung des BAG verfallen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit allerdings spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres.
2 Urlaubsabgeltung als Geldanspruch
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich der zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubsanspruch in einen reinen Geldanspruch um. Die Urlaubsabgeltung ist dabei kein Ersatz für den noch ausstehenden Urlaub, sondern ein eigener Geldanspruch. Dieser entsteht zwar infolge urlaubsrechtlicher Vorschriften, gehört aber – einmal entstanden – zum Vermögen des Arbeitnehmers und unterscheidet sich nicht von anderen Zahlungsansprüchen. Der Anspruch unterliegt daher keinen urlaubsrechtlichen ...