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Anspruch | BGB-Vorschriften | Beginn der Verjährung | Verjährungsfrist |
Ansprüche, die keiner Sonderregelung unterfallen (z.B. Kaufpreis-, Werklohn oder Arbeitslohnforderung) | § 195, 199 Abs. 1 BGB | Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Anspruch wusste bzw. hätte wissen müssen | 3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist) |
Kaufvertrag, Mängelansprüche | (Mängel an beweglichen Sachen) | Übergabe | 2 Jahre Ausnahme: bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren |
(Mängel an Bauwerken) | Übergabe | 5 Jahre Ausnahme: bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt |
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(Rechtsmängel bei dinglichem Herausgaberecht eines Dritten oder sonstigem dinglichen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist) | Übergabe | 30 Jahre | |
Werkvertrag, Mängelansprüche | (Mängel bei Sachherstellung, -wartung oder -veränderung oder bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür) | Abnahme | 2 Jahre Ausnahme bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren |
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 (Mängel bei Erstellung von Bauwerken oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür) |
Abnahme | 5 Jahre Ausnahme bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt |
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§ 634a Abs. 1 Nr. 3 (alle übrigen Mängel) |
Abnahme | 3 Jahre | |
Grundstücksrechte (Ansprüche auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück) |
§ 196 BGB | Entstehung des Anspruchs | 10 Jahre |
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache | § 548 Abs. 1 BGB | Rückgabe der Mietsache | 6 Monate |
Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder auf Wegnahme einer Einrichtung | § 548 Abs. 2 BGB | Ende des Mietverhältnisses | 6 Monate |
Ansprüche aus Reisevertrag | § 651j BGB | Tag, an dem die Reise vertraglich enden sollte | 2 Jahre |
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit | § 199 Abs. 2 BGB | Verletzungshandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis oder Schadensentstehung | 30 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahre) |
sonstige Schadensersatzansprüche | § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB | Entstehung des Schadens unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis | 10 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB | Tathandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis und Schadensentstehung | 30 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
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erbrechtliche Ansprüche | § 199 Abs. 3a BGB | Entstehung des Anspruchs unabhängig von der Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis | 30 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahre) |
Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung | § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB | Entstehung des Anspruchs | 30 Jahre |
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, | § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB | Entstehung des Anspruchs | 30 Jahre |
rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. Urteile) | § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB | Rechtskraft der Entscheidung | 30 Jahre (bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden | § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB | Errichtung des vollstreckbaren Titels | 30 Jahre (bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
vollstreckbare Ansprüche im Insolvenzverfahren | § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB | Feststellung im Insolvenzverfahren | 30 Jahre (bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
Kostenerstattungsanspruch der Zwangsvollstreckung | § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB | Rechtskraft der Entscheidung | 30 Jahre (bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
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