(1) 1Spätestens vierzehn Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit der nach § 12 zugeteilten Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. dem Kennwort bekannt. 2Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Bekanntgabe der Namen der Personen, die Wahlvorschläge unterzeichnet oder qualifziert elektronisch signiert haben, [1] [Bis 31.07.2023: Unterzeichner der Wahlvorschläge ] ist unzulässig.
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