(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

 

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

 

(3) Jeder Beschäftigte, der berechtigt ist, Wahlvorschläge zu machen und zu unterzeichnen (§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 des Gesetzes), kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben ihrer Unterschrift ihre Amts- oder Funktionsbezeichnung und die Bezeichnung der Dienststelle, bei der sie beschäftigt sind, beizufügen. Die Namen sind in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen.

 

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

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