(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

 

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

 

(3) 1Jeder Wahlberechtigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 2Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und jeder in der Dienststelle vertretene Berufsverband kann durch ihre oder seine Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.

 

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

 

(5) Im Fall des § 15 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind alle Beschäftigten wählbar, die am Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens in der Dienststelle beschäftigt sind, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 oder 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

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