(1) Unverzüglich nach Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (§§ 15 und 16 Absatz 3), spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, macht der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt. Enthält ein zugelassener Wahlvorschlag keine ausreichende Zahl von Frauen und Männern, um die anteilige Vertretung der Geschlechter im Personalrat und in den Gruppen zu erreichen, ist die dazu abgegebene Begründung mit dem jeweiligen Wahlvorschlag bekanntzumachen (§ 13 Absatz 5 des Gesetzes, § 15 Absatz 1 Nummer 6). Die Wahlvorschläge, gegebenenfalls mit dazu abgegebener Begründung, sind bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der Bekanntmachung in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern (§ 17) aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgegeben.

 

(2) In der Bekanntmachung ist auf die jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des § 20 Absatz 4 hinzuweisen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlberechtigte

 

1.

nur mit amtlichen Stimmzetteln und amtlichen Stimmzettelumschlägen (§ 21) abstimmen darf,

 

2.

nur solche Bewerber wählen darf, die in einen der bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind,

 

3.

in der Art abzustimmen hat, dass er durch Ankreuzen von Namen, Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu erkennen gibt, für welche Bewerber er stimmt und wie viele Stimmen er ihnen gibt (§ 20 Absatz 3).

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