(1) Ist ein Bewerber oder sind mehrere Bewerber auf Grund eines Wahlvorschlags zu wählen, so werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung in den Stimmzettel übernommen.

 

(2) Ist ein Bewerber auf Grund mehrerer Wahlvorschläge zu wählen, so werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung in den Stimmzettel übernommen.

 

(3) Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel ferner die Angabe der Gruppe und bei gemeinsamer Wahl die Angabe der Gruppenzugehörigkeit des einzelnen Bewerbers enthalten. Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten,

 

1.

dass der Wähler nur einen Stimmzettel abgeben kann,

 

2.

wie viele Stimmen jeder Wähler abgeben kann (§ 20 Absatz 4),

 

3.

dass jedem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann (§ 40),

 

4.

dass die Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind (§ 20 Absatz 3),

 

5.

[1]wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen (§ 8), jedoch der Wähler nicht gebunden ist, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines bestimmten Geschlechts zu vergeben (§ 20 Absatz 4 Satz 3),

Bis 28.07.2023:

5.

wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen (§ 8),

 

6.

dass Personen, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind, nicht gewählt werden können.

[1] Nr. 5 geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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